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Steuertipps > Beruf & Ausbildung > Kein Kindergeldanspruch während Ausbildung zum Facharzt

Kein Kindergeldanspruch während Ausbildung zum Facharzt

Der BFH hat mit Urteil vom 22.09.2022, Az. III R 40/21 entschieden, dass eine Gewährung von Kindergeld wegen eines Dienstverhältnisses, das als Vorbereitungszeit zur Erlangung der Facharztqualifikation dient, grundsätzlich nicht mehr möglich ist.

Der Fall:
Die Klägerin ist die Mutter einer im Mai 1997 geborenen Tochter. Die Tochter schloss im Dezember 2020 ihr Medizinstudium erfolgreich ab. Zum 01.01.2021 hat sie ihre mindestens 60 Monate umfassende Vorbereitungszeit zur Erlangung der Qualifikation als Fachärztin begonnen. Hierzu wurde mit einer Klinik ein Dienstverhältnis abgeschlossen, welches eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden umfasste. Seitens der Familienkasse wurde bis zum voraussichtlichen Ende des Medizinstudiums Kindergeld gewährt. Eine Weitergewährung des Kindergelds während der Vorbereitung auf die Facharztqualifikation wurde jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass es sich hierbei nicht mehr um eine Berufsausbildung handelt. Das Finanzgericht hat die dagegen gerichtet Klage abgewiesen.

Die Entscheidung des Gerichts:
Der BFH hat die Revision der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen. Volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, finden kindergeldrechtlich u.a. dann Berücksichtigung, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden. Wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet, befindet sich in Berufsausbildung. Grundsätzlich dienen der Vorbereitung auf ein Berufsziel zwar alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Sofern die Ausbildungsmaßnahmen jedoch innerhalb eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses durchgeführt werden, liegt eine Ausbildung nur dann vor, wenn der Ausbildungscharakter und nicht der Erwerbscharakter im Vordergrund stehen. Im Streitfall überwog der Erwerbscharakter Das Finanzgericht hat festgestellt, dass die Tochter im Rahmen ihrer Tätigkeit an der Klinik bereits ihre Qualifikation als Ärztin einsetzte. Die theoretische Wissensvermittlung im Rahmen der Facharztausbildung hatte im Vergleich mit ihrer praktischen Tätigkeit als Ärztin einen deutlich geringeren Umfang. Außerdem hat die Erbringung der Arbeitsleistung in der Klinik im Vordergrund gestanden und die Tochter erhielt ein für eine Ärztin angemessenes Entgelt und keine bloße Ausbildungsvergütung.

(Stand: 09.12.2022)

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