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Ist ein Einbruch steuerlich absetzbar?

Durch einen Einbruch entstandene Schäden sind grundsätzlich nicht steuerlich absetzbar, gewisse Sicherheitsmaßnahmen können jedoch in der Steuererklärung angesetzt werden!
In Deutschland wurden im Jahr 2021 über 5 Millionen Straftaten verübt, darunter vor allem Diebstähle, Einbrüche und Raubdelikte. Ein Albtraum für die Betroffenen – psychisch wie auch materiell. Geschädigte leiden oft über Jahre unter dem Geschehenen und haben darüber hinaus mit den finanziellen Folgen zu kämpfen: Verluste durch Diebstahl, Einbruchsschäden im eigenen Zuhause.
Stellt sich die Frage, inwieweit Einbrüche selbst oder zumindest die damit zusammenhängenden Kosten steuerlich geltend gemacht werden können.
Im Gegensatz zu den Vereinigten Staaten beispielsweise erlaubt der deutsche Fiskus keinen Ansatz von entstandenen Schäden aufgrund eines Einbruchs in der Steuererklärung. Steuerlich absetzbar sind lediglich Maßnahmen zum Einbruchschutz, wie beispielsweise ...
- der Einbau von Einbruchmelde- und Alarmanlagen
- damit verbundene Smartphone-Anwendungen
- der Einbau von einbruchhemmenden Eingangstüren und Fenstern
- der Einbau von einbruchhemmenden Rollläden
- der Einbau von einbruchhemmenden Garagentoren
- der Einbau von Nachrüstsystemen für Fenster, Haus-, Wohnungs- und Nebeneingangstüren
Kosten zum Schutz vor Einbrüchen können als Handwerkerleistungen in der Steuererklärung berücksichtigt werden. 20 % der Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten sind als Steuerermäßigung direkt von der tariflichen Einkommensteuer abzugsfähig. Allerdings gilt es zu beachten, dass jährlich insgesamt max. 1.200 € an Handwerkerleistungen berücksichtigt werden können.
Diebstahlverluste selbst können nicht steuermindernd berücksichtigt werden, da es sich hierbei nicht um Aufwendungen i. S. d. § 33 EStG handelt. Ausnahme: Kosten für die Wiederbeschaffung existenzieller Güter wie Kleidung und Hausrat. Werden diese Ausgaben nicht von der Hausratversicherung erstattet, so können sie steuerlich berücksichtigt werden. Bedingungen für den steuerlichen Ansatz sind:
- Die Kosten sind angemessen.
- Die Gegenstände sind lebensnotwendig.
- Der Steuerpflichtige hatte von vornherein ausreichende Schutzmaßnahmen gegen Einbrüche getroffen, z. B. Einbau von Alarmanlagen, Abschluss einer Hausratversicherung etc.
Hinweis: Oft leiden Betroffene nach einem Einbruch oder Raub noch Jahre später an psychischen Krankheiten und müssen in Behandlung. Sollten dem Steuerpflichtigen dafür Kosten entstehen, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, können sie als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG abgesetzt werden.
In diesem Kontext gilt es außerdem zu beachten, dass die Beiträge, die für eine Hausratversicherung gezahlt werden, steuerlich grundsätzlich nicht berücksichtigt werden können.
(Stand: 24.04.2023)
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