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Steuertipps > Beruf & Ausbildung > Ist der Gesamthafen Hamburg ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet?

Ist der Gesamthafen Hamburg ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet?

Das Fi­nanz­ge­richt Ham­burg hat in sei­nem Ur­teil vom 30.08.2016 - 2 K 218/15  ent­schie­den, dass Ar­bei­ter des Ge­samt­ha­fen­be­triebs Ham­burg mit ihren Ein­sät­zen auf dem Ha­fen­ge­län­de in einem "weit­räu­mi­gen Tä­tig­keits­ge­biet" tätig sind, so­dass sie ihre Pen­del­fahr­ten zwi­schen Woh­nung und dem nächst­ge­le­ge­nen Ha­fen­zu­gang nur mit der Ent­fer­nungs­pau­scha­le ab­zie­hen kön­nen (statt Rei­se­kos­ten­ab­zug).

Hier­ge­gen wurde nun Re­vi­si­on ein­ge­legt: Az.: VI R 36/16

Hier­bei ist zu be­ach­ten, dass durch die Ein­ord­nung eines Ein­satz­or­tes als weit­räu­mi­ges Tä­tig­keits­ge­biet nur der steu­er­li­che Kos­ten­ab­zug für die Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und nächst­ge­le­ge­nem Zu­gang zum Ge­biet be­schränkt wird. 

Die Fahr­ten in­ner­halb des Tä­tig­keits­ge­biets (z.B. vom Ha­fen­zu­gang zum Ein­zel­be­trieb) sind hin­ge­gen wei­ter­hin nach Rei­se­kos­ten­grund­sät­zen (mit tat­säch­li­chen Kos­ten oder 30 Cent pro ge­fah­re­nem Ki­lo­me­ter) ab­zieh­bar. Glei­ches gilt für die zu­sätz­li­chen Ki­lo­me­ter, die für die Fahrt zu einem wei­ter ent­fernt lie­gen­den Zu­gang an­fal­len.

(Stand: 12.06.2017)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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