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Identifikationsnummer bei Unterhaltsaufwendungen
(Stand: 28.01.2015)
Aufwendungen für den Unterhalt von Personen können ab dem Veranlagungszeitraum 2015 nur noch dann als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn der Unterhaltsleistende die steuerliche Identifikationsnummer der unterhaltenen Personen angibt.
Dazu müssen diese dem Leistenden die ihnen erteilten Identifikationsnummer bekanntgeben. Tun sie dies nicht, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, diese Nummern bei dem für ihn zuständigen Finanzamt zu erfragen.
Diese Neuregelung des § 33 a Absatz 1 Satz 9-11 des Einkommensteuergesetzes ist Teil des sogenannten „Kroatiengesetzes“ vom 25.07.2014 und hat zwar endgültig erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung für 2015 Bedeutung.
Wer jedoch seine Unterhaltsaufwendungen bereits im Lohnsteuerermäßigungsverfahren (für 2015 bis spätestens 30.11.2015 zu beantragen) geltend machen will, der muss sich diese Nummer bereits für den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung besorgen und diese Nummer in einem neuen Eintragungsfeld angeben.
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