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Steuertipps > Familie & Kinder > Haushaltsnahe Dienstleistungen durch Kinder zugunsten der Eltern

Haushaltsnahe Dienstleistungen durch Kinder zugunsten der Eltern

Nimmt ein Kind für einen El­tern­teil die wö­chent­li­che Woh­nungs­rei­ni­gung vor oder ist es dem El­tern­teil bei not­wen­di­gen Ein­käu­fen be­hilf­lich und er­stat­tet der El­tern­teil dem Kind le­dig­lich die dabei mo­nat­lich an­ge­fal­le­nen Fahrt­kos­ten i. H. v. 180 Euro, so kann der El­tern­teil für die Fahrt­kos­ten­er­stat­tun­gen die Steu­er­er­mä­ßi­gung für haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen (§ 35a Abs. 2 EStG) nicht in An­spruchneh­men.

Be­grün­dung:

Auch das Fi­nanz­ge­richt wies die nach er­folg­lo­sem Ein­spruch ein­ge­leg­te Klage ab. Zwar sind die aus­ge­führ­ten Tä­tig­kei­ten haus­halts­nah, je­doch fehlt es an der er­for­der­li­chen Ent­gelt­lich­keit, Ur­teil des FG des Saar­lan­des vom 15.05.2019, 1 K 1105/17.

(Stand: 11.11.2019)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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