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Grundsteuererklärung - welche Unterlagen brauche ich?

Viele von der Grundsteuerreform betroffene Bürger fragen sich, welche Unterlagen für die Grundsteuererklärung benötigt werden.
Die Grundsteuerreform beschäftigt aktuell rund 36 Millionen Eigentümer in Deutschland. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein unbebautes oder bebautes Grundstück handelt. Auch Steuerpflichtige, denen eine Eigentumswohnung oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gehört, sind von der Reform betroffen.
Wichtiges Update! Bereits seit dem 01. Juli 2022 können die Steuererklärungen an das Finanzamt übermittelt werden. Ursprünglich bis spätestens zum 31. Oktober 2022. Nach Ablauf der Frist drohten Verspätungszuschläge und Zwangsgelder von bis zu 25.000 €!
Nun wurde die Frist einmalig verlängert.
Die Abgabe der Grundsteuererklärungen hat jetzt noch Zeit bis zum 31.01.2023!
Der Hintergrund: Laut Umfragen waren bis Mitte Oktober erst rund 20 Prozent aller Steuererklärungen bei den Finanzämtern eingegangen und die Bürger sollen in der aktuellen Krisenzeit nicht noch zusätzlich mit Verspätungszuschlägen belastet werden.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 tritt die neue Berechnungsgrundlage der Grundsteuererklärung erstmals in Kraft.
Hinweis: Als Lohnsteuerhilfeverein dürfen wir bei der Grundsteuererklärung nicht helfen.
Dennoch stellen wir Ihnen hier einen Überblick darüber zusammen, welche Unterlagen Sie für die Grundsteuererklärung benötigen und welches Verfahren in Ihrem Bundesland zum Einsatz kommt.
Welches Verfahren wird in meinem Bundesland angewendet?
Durch das Grundsteuer-Reformgesetz aus 2019 wurde eine gesetzliche Neureglung geschaffen. Dabei haben die Länder die Möglichkeit erhalten, mittels Landesgesetz vom Bundesgesetz abzuweichen.
Das bisherige Verfahren zur Ermittlung der Grundsteuer bleibt erhalten:
Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer
• Grundsteuerwert: ermittelt das Finanzamt anhand einer Feststellungserklärung
• Steuermesszahl: gesetzlich festgelegt
• Hebesatz: legt die Stadt beziehungsweise die Gemeinde fest
Die Mehrzahl der Bundesländer setzt die neue Grundsteuer nach dem sogenannten Bundesmodell um, das mit dem Grundsteuer-Reformgesetz eingeführt wurde. Im Bereich der sogenannten Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliches Vermögen / Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) setzen die meisten Länder das Bundesmodell um. Im Bereich der sogenannten Grundsteuer B (Grundvermögen / Grundstücke) weichen die Länder Saarland und Sachsen lediglich bei der Höhe der Steuermesszahlen vom Bundesmodell ab. Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen wenden hingegen ein eigenes Grundsteuermodell an.
Welches Land nun welches Verfahren anwendet, lässt sich der Tabelle entnehmen. Dabei ist zu erkennen, dass sich die meisten Länder an das Bundesmodell halten.
Angewandtes Modell | Betroffene Bundesländer |
Bundesmodell
| Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen |
Bundesmodell mit abweichender Steuermesszahl
|
Saarland, Sachsen |
Modifiziertes Bodenwertmodell
|
Baden-Württemberg |
Wertunabhängiges Flächenmodell
|
Bayern |
Wohnlagemodell
|
Hamburg |
Flächen-Lage-Modell
|
Niedersachsen |
Flächen-Faktor-Verfahren
|
Hessen |
Für die Berechnung der Grundsteuer darf jedes Bundesland selbst entscheiden, welches Verfahren es anwendet.
Welche Unterlagen werden für die Grundsteuererklärung benötigt?
Diese Fragen stellen sich wohl viele, denn bevor man mit dem Ausfüllen der Grundsteuererklärung beginn, ist es hilfreich, sich alle notwendigen Unterlagen zusammenzusuchen.
Notwendig zur Erstellung der Grundsteuererklärung sind …
- das Informationsschreiben des Finanzamts, welches der Steuerpflichtige dieses Jahr erhalten hat. Daraus zu entnehmen sind die Lage des Grundbesitzes sowie das Aktenzeichen. Sollte man das Informationsschreiben nicht mehr finden - nicht in Panik geraten, die gleichen Informationen stehen im letzten Einheitswertbescheid, der in den meisten Bundesländern an die Steuerpflichtigen versandt wurde.
- der letzte Einkommensteuerbescheid. Daraus zu entnehmen sind die Steuer-ID, die Steuernummer und das zuständige Wohnsitzfinanzamt.
- Letzter Einheitswertbescheid des Finanzamts (Wird vom Finanzamt automatisch nach Eigentumserwerb zugestellt; bei Verlust kann er neu angefordert werden.)
- Grundsteuerbescheid der Gemeinde
- Kaufvertrag über das Grundstück
- Bauunterlagen zu dem Gebäude
- der letzte Grundbuchauszug oder der Notarvertrag, um alle Flurstückdaten (wie z. B. Gemarkung, Fläche, Flurstücksnummer) zu erhalten.
Beantragen Sie diesen bei Ihrem Grundbuchamt, falls nicht vorhanden. - Teilungserklärung (Ein vom Notar beglaubigtes Dokument, das die Aufteilung einer Immobilie wie z. B. eines Mehrfamilienhauses festlegt. Erst damit können einzelne Wohneinheiten ins Grundbuch eingetragen werden. Ist v. a. für Käufer einer Eigentumswohnung sehr wichtig.
Für Wohngrundstücke sind hierzu im Wesentlichen nur folgende wenige Angaben erforderlich:
• Lage des Grundstücks
• Grundstücksfläche
• Bodenrichtwert
• Gebäudeart
• Wohnfläche
• Baujahr des Gebäudes
Diese Angaben übermitteln Grundstückseigentümer in einer Feststellungserklärung ihrem Finanzamt. Entscheidend für alle Angaben ist dabei der Stand zum Stichtag 1. Januar 2022.
Tipp: In manchen Bundesländern werden die Informationen auch kostenlos online zur Verfügung gestellt. In Bayern sind über „Bayern Atlas“ im Zeitraum vom 01.07.2022 bis zum 31.12.2022 die oben genannten Flurstücksdaten kostenlos abrufbar.
Wenn Sie alle Daten zusammengetragen haben, kann es mit der Erstellung der Steuererklärung schon los gehen!
Wie hoch Ihre Grundsteuerbelastung in Zukunft tatsächlich ausfallen wird, kann im Moment noch niemand wirklich sagen, weil weder die Grundstücksbewertung endgültig abgeschlossen ist, noch die Hebesätze ab dem Jahr 2025 feststehen.
Hinweis: Mit diesem Steuertipp wollen wir die groben Fragen rund um die Grundsteuererklärung beantworten. Eine Beratung und Erstellung seitens des Lohnsteuerberatungsverbund e. V. -Lohnsteuerhilfeverein- ist aus rechtlichen Gründen leider nicht möglich.
(Stand: 03.11.2022)
Bei diesem Beitrag handelt es sich um einen redaktionellen Text des Redaktionsteams. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Rahmen einer Mitgliedschaft in unserem Lohnsteuerhilfeverein. Eine Beratungsleistung im konkreten Fall findet nur im Rahmen einer Mitgliedschaft innerhalb der Beratungsbefugnis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.