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Steuertipps > Rechtsprechung & Gesetzgebung > Gilt ein schwarzer Anzug für einen Trauerredner als Berufskleidung?

Gilt ein schwarzer Anzug für einen Trauerredner als Berufskleidung?

Das FG Ber­lin-Bran­den­burg hatte am 29.08.2018, Az. 3 K 3278/15, dar­über zu ent­schei­den, ob ein schwar­zer Anzug, schwar­ze Schu­he, eine schwar­ze Da­men­blu­se oder schwar­zer Da­men­pull­over, die in brei­ten Krei­sen der Be­völ­ke­rung auch heute noch zu fest­li­chen An­läs­sen ge­tra­gen wird, so­wohl bei haupt­be­ruf­lich tä­ti­gen Trau­er­red­nern und Trau­er­be­glei­tern als auch bei allen an­de­ren Be­rufs­grup­pen keine „ty­pi­sche Be­rufs­klei­dung”, son­dern ge­wöhn­li­che bür­ger­li­che Klei­dung dar­stel­len. 

Ent­schie­den wurde, dass die Aus­ga­ben für die An­schaf­fung, Än­de­rung, Re­pa­ra­tur und Rei­ni­gung die­ser Klei­dung ins­ge­samt nicht als Be­triebs­aus­ga­ben ab­zieh­bar sind.

Der BFH muss in sei­nem Ver­fah­ren VIII R 33/18 klä­ren, ob es sich bei haupt­be­ruf­li­chen Trau­er­red­nern hier­bei um ty­pi­sche Be­rufs­klei­dung han­delt.

(Stand: 11.11.2017)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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