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Steuertipps > Rechtsprechung & Gesetzgebung > Erweiterung der Beratungsbefugnis durch Lohnsteuerhilfevereine

Erweiterung der Beratungsbefugnis durch Lohnsteuerhilfevereine

Der Bun­des­rat hat am 08.11.2019 dem Bü­ro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz zu­ge­stimmt.

Neu­fas­sung des § 4 Nr. 11 Buch­sta­be c StBerG:

Ab dem 01.01.2020 wer­den die Grenz­be­trä­ge für Ein­nah­men aus an­de­ren Ein­kunfts­ar­ten auf 18.000 Euro bei Al­lein­ste­hen­den bzw. 36.000 Euro bei Zu­sam­men­ver­an­la­gung er­höht.

Zu die­sen Ein­kunfts­ar­ten zäh­len nach wie vor:

  • Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung ein­schließ­lich Ne­ben­kos­ten, die vom Mie­ter an den Ver­mie­ter ge­leis­tet wer­den;
  • Ein­künf­te aus Ka­pi­tal­ver­mö­gen, so­fern diese nicht nach § 32d Abs. 1 EStG (Ab­gel­tungs­steu­er) be­steu­ert wer­den und im Ver­an­la­gungs­zeit­raum nicht zu er­klä­ren sind bzw. nicht auf An­trag des Steu­er­pflich­ti­gen er­klärt wer­den;
  • Sons­ti­ge Ein­künf­te i. S. d. § 22 EStG – inkl. Ein­künf­te aus pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­ten.

Maß­ge­bend für die Höhe der Grenz­be­trä­ge ist die Höhe der Ein­nah­men, wel­che der Steu­er­pflich­ti­ge im Ver­an­la­gungs­zeit­raum ins­ge­samt durch diese Ein­kunfts­ar­ten er­zielt. Bei Er­trä­gen aus der Wert­pa­pier­ver­äu­ße­rung oder bei Ein­künf­ten aus pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­ten sind nach Än­de­rung des § 4 Nr. 11 StBerG nicht mehr die Ein­nah­men, son­dern der Ge­winn maß­ge­bend. Dabei blei­ben Ver­lus­te un­be­rück­sich­tigt. Wird die Gren­ze von 18.000 Euro bzw. 36.000 Euro nur mi­ni­mal über­schrit­ten, ent­fällt die Be­ra­tungs­be­fug­nis voll­stän­dig. Diese neuen Gren­zen gel­ten ab 01.01.2020 für alle noch of­fe­nen Fälle und für alle Ver­an­la­gungs­zeit­räu­me.

Wei­te­re Än­de­rung:

Dar­über hin­aus wurde auch der § 4 Nr. 11 Buch­sta­be b StBerG zum 01.01.2020 um die Steu­er­be­frei­ung nach § 3 Nr. 26b EStG er­wei­tert. Dies hat zur Folge, dass Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne zu­künf­tig auch Hilfe in Steu­er­sa­chen leis­ten kön­nen, wenn Ar­beit­neh­mer eh­ren­amt­li­che Be­treu­un­gen durch­füh­ren, für die sie eine Auf­wand­ent­schä­di­gung nach § 1835a BGB er­hal­ten.

(Stand: 05.02.2020)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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