Sie sind hier: Home > Steuertipps > Einzelansicht
Erweiterung der Beratungsbefugnis durch Lohnsteuerhilfevereine
Der Bundesrat hat am 08.11.2019 dem Bürokratieentlastungsgesetz zugestimmt.
Neufassung des § 4 Nr. 11 Buchstabe c StBerG:
Ab dem 01.01.2020 werden die Grenzbeträge für Einnahmen aus anderen Einkunftsarten auf 18.000 Euro bei Alleinstehenden bzw. 36.000 Euro bei Zusammenveranlagung erhöht.
Zu diesen Einkunftsarten zählen nach wie vor:
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einschließlich Nebenkosten, die vom Mieter an den Vermieter geleistet werden;
- Einkünfte aus Kapitalvermögen, sofern diese nicht nach § 32d Abs. 1 EStG (Abgeltungssteuer) besteuert werden und im Veranlagungszeitraum nicht zu erklären sind bzw. nicht auf Antrag des Steuerpflichtigen erklärt werden;
- Sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 EStG – inkl. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften.
Maßgebend für die Höhe der Grenzbeträge ist die Höhe der Einnahmen, welche der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum insgesamt durch diese Einkunftsarten erzielt. Bei Erträgen aus der Wertpapierveräußerung oder bei Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften sind nach Änderung des § 4 Nr. 11 StBerG nicht mehr die Einnahmen, sondern der Gewinn maßgebend. Dabei bleiben Verluste unberücksichtigt. Wird die Grenze von 18.000 Euro bzw. 36.000 Euro nur minimal überschritten, entfällt die Beratungsbefugnis vollständig. Diese neuen Grenzen gelten ab 01.01.2020 für alle noch offenen Fälle und für alle Veranlagungszeiträume.
Weitere Änderung:
Darüber hinaus wurde auch der § 4 Nr. 11 Buchstabe b StBerG zum 01.01.2020 um die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26b EStG erweitert. Dies hat zur Folge, dass Lohnsteuerhilfevereine zukünftig auch Hilfe in Steuersachen leisten können, wenn Arbeitnehmer ehrenamtliche Betreuungen durchführen, für die sie eine Aufwandentschädigung nach § 1835a BGB erhalten.
(Stand: 05.02.2020)
Bei diesem Beitrag handelt es sich um einen redaktionellen Text des Redaktionsteams. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Rahmen einer Mitgliedschaft in unserem Lohnsteuerhilfeverein. Eine Beratungsleistung im konkreten Fall findet nur im Rahmen einer Mitgliedschaft innerhalb der Beratungsbefugnis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.
Rund 1.200 Beratungsstellen bundesweit
Finden Sie Ihre persönliche Lohnsteuerhilfe-Beratungsstelle vor Ort!