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Erste Tätigkeitsstätte eines Zeitsoldaten - Urteil

Das Hes­si­sche Fi­nanz­ge­richt hat ent­schie­den, dass im Falle eines Zeit­sol­da­ten des­sen Bun­des­wehr­stütz­punkt ein­kom­men­steu­er­recht­lich als erste Tä­tig­keits­stät­te gilt. Für die Fahr­ten von der Woh­nung zum Stütz­punkt kann daher le­dig­lich die Ent­fer­nungs­pau­scha­le an­ge­setzt wer­den.

(Ur­teil vom 25.03.2021, Az. 4 K 1788/19)

Praxisfall:

Der Klä­ger ist Zeit­sol­dat. Er hat sich zu acht Jah­ren Dienst bei der Bun­des­wehr ver­pflich­tet. An­fang Ok­to­ber 2014 be­gann sein Dienst mit einer fast zwei­mo­na­ti­gen Grund­aus­bil­dung. Nach der Grund­aus­bil­dung kam der Klä­ger an den ihm zu­ge­wie­se­nen Bun­des­wehr­stütz­punkt. Als vor­aus­sicht­li­che Ver­wen­dungs­dau­er wurde der 31.12.2017 an­ge­ge­ben. Der Klä­ger war der Auf­fas­sung, dass sämt­li­che Fahr­ten von der Woh­nung zu dem Bun­des­wehr­stütz­punkt als Rei­se­kos­ten an­zu­er­ken­nen sind, da der Bun­des­wehr­stütz­punkt nicht seine erste Tä­tig­keits­stät­te ist. Er hat die Grund­aus­bil­dung zu­nächst wo­an­ders ab­sol­viert und spä­ter ist die Ein­satz­zeit auf den Bun­des­wehr­stütz­punkt be­grenzt wor­den.

Das Fi­nanz­amt war der An­sicht, dass es sich bei dem Bun­des­wehr­stütz­punkt um die erste Tä­tig­keits­stät­te des Zeit­sol­da­ten han­delt und für die Fahr­ten von der Woh­nung dort­hin nur die Ent­fer­nungs­pau­scha­le an­ge­setzt wer­den kann.

Auch das Fi­nanz­ge­richt hat den An­satz der Fahrt­kos­ten nach Rei­se­kos­ten­grund­sät­zen ab­ge­lehnt. Für die Be­grün­dung einer ers­ten Tä­tig­keits­stät­te ist ent­schei­dend, dass schon die Ein­pla­nungs­ent­schei­dung der Bun­des­wehr eine Be­stim­mung des Stütz­punk­tes vor­nimmt, dem der Klä­ger wäh­rend sei­ner Tä­tig­keit dau­er­haft zu­ge­ord­net ist. Nicht er­heb­lich ist al­ler­dings, dass der Klä­ger zum Be­ginn sei­ner Tä­tig­keit eine Eig­nungs­übung an einem an­de­ren Stand­ort ab­leis­ten muss­te und die Ver­set­zungs­ver­fü­gung zum in Rede ste­hen­den Stütz­punkt der An­schluss­ver­wen­dung eine „vor­aus­sicht­li­che Ver­wen­dungs­dau­er“ von 37 Mo­na­ten vor­sah. Denn diese ist nicht als zeit­li­che Be­fris­tung, son­dern nur als Ver­weis auf die Ver­set­zungs­be­fug­nis der Bun­des­wehr zu ver­ste­hen.

Der Zeit­sol­dat hat gegen das Ur­teil Re­vi­si­on beim Bun­des­fi­nanz­hof ein­ge­legt.

(Stand: 12.07.2021)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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