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Erste Tätigkeitsstätte eines Zeitsoldaten - Urteil
Das Hessische Finanzgericht hat entschieden, dass im Falle eines Zeitsoldaten dessen Bundeswehrstützpunkt einkommensteuerrechtlich als erste Tätigkeitsstätte gilt. Für die Fahrten von der Wohnung zum Stützpunkt kann daher lediglich die Entfernungspauschale angesetzt werden.
(Urteil vom 25.03.2021, Az. 4 K 1788/19)
Praxisfall:
Der Kläger ist Zeitsoldat. Er hat sich zu acht Jahren Dienst bei der Bundeswehr verpflichtet. Anfang Oktober 2014 begann sein Dienst mit einer fast zweimonatigen Grundausbildung. Nach der Grundausbildung kam der Kläger an den ihm zugewiesenen Bundeswehrstützpunkt. Als voraussichtliche Verwendungsdauer wurde der 31.12.2017 angegeben. Der Kläger war der Auffassung, dass sämtliche Fahrten von der Wohnung zu dem Bundeswehrstützpunkt als Reisekosten anzuerkennen sind, da der Bundeswehrstützpunkt nicht seine erste Tätigkeitsstätte ist. Er hat die Grundausbildung zunächst woanders absolviert und später ist die Einsatzzeit auf den Bundeswehrstützpunkt begrenzt worden.
Das Finanzamt war der Ansicht, dass es sich bei dem Bundeswehrstützpunkt um die erste Tätigkeitsstätte des Zeitsoldaten handelt und für die Fahrten von der Wohnung dorthin nur die Entfernungspauschale angesetzt werden kann.
Auch das Finanzgericht hat den Ansatz der Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen abgelehnt. Für die Begründung einer ersten Tätigkeitsstätte ist entscheidend, dass schon die Einplanungsentscheidung der Bundeswehr eine Bestimmung des Stützpunktes vornimmt, dem der Kläger während seiner Tätigkeit dauerhaft zugeordnet ist. Nicht erheblich ist allerdings, dass der Kläger zum Beginn seiner Tätigkeit eine Eignungsübung an einem anderen Standort ableisten musste und die Versetzungsverfügung zum in Rede stehenden Stützpunkt der Anschlussverwendung eine „voraussichtliche Verwendungsdauer“ von 37 Monaten vorsah. Denn diese ist nicht als zeitliche Befristung, sondern nur als Verweis auf die Versetzungsbefugnis der Bundeswehr zu verstehen.
Der Zeitsoldat hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
(Stand: 12.07.2021)
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