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Steuertipps > Beruf & Ausbildung > Ermäßigte Besteuerung von Abfindungen auch bei geringfügiger Teilauszahlung in einem anderen Veranlagungszeitraum

Ermäßigte Besteuerung von Abfindungen auch bei geringfügiger Teilauszahlung in einem anderen Veranlagungszeitraum

(Stand: 15.12.2015)

Ermäßigung des Steuersatzes grundsätzlich bei Komplettzahlung in einem Veranlagungszeitraum

Wird eine Abfindung nicht komplett in einem Veranlagungszeitraum ausbezahlt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der ermäßigte Steuersatz für Entschädigungszahlungen gemäß § 34 EStG grundsätzlich nicht anwendbar. Denn die Verteilung der Abfindungsauszahlung auf mehrere Veranlagungszeiträume führt zu einer milderen Steuersatzerhöhung als eine Gesamtauszahlung in einem Veranlagungszeitraum. Dies schließt die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes grundsätzlich aus und zwar auch dann, wenn die Teilzahlungen jeweils mit anderen laufenden Einkünften zusammentreffen und sich daraus ein (nicht bloß einmaliger) Progressionsnachteil ergibt. Die Steuersatzermäßigung für Einkünfte für mehrere Jahre, die in einem Veranlagungszeitraum geballt zufließen, soll dem progressiven Einkommensteuertarif entgegenwirken, der zur Folge hat, dass der Steuersatz mit zunehmender Höhe des zu versteuernden Einkommens steigt. Der Empfänger einer Abfindung, die diesem z.B. für den Verlust des Arbeitsplatzes, also den Verlust entsprechender Einkünfte in den kommenden Jahren entschädigen soll, soll keinen steuerlichen Nachteil deswegen erleiden, weil er den für einen längeren Zeitraum gedachte „Verlustmilderung“ komplett im Voraus erhält.

Ausnahmen bei Zweckverfehlung oder Geringfügigkeit

Der Bundesfinanzhof lässt jedoch in engen Grenzen Ausnahmen zu. Diese können geboten sein, wenn aufgrund besonderer Umstände ohne eine Teilauszahlung der Zweck des Gesetzes verfehlt würde. Liegen keine besonderen Umstände vor, die die Teilleistung bedingen oder prägen (z.B. soziale Motivation, persönliche Notlage), kommt es allein auf die Höhe der Teilleistung an. Die Auszahlung einer einheitlichen Abfindung in zwei Teilbeträgen steht der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausnahmsweise nicht entgegen, wenn sich die Teilzahlungen im Verhältnis zueinander eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen und wenn die Nebenleistung geringfügig ist. Die Geringfügigkeit bemisst sich dabei nicht anhand einer starren Prozentgrenze, sondern nach dem Vorliegen einer Ausnahmesituation in der individuellen Steuerbelastung des einzelnen Steuerpflichtigen.

Sollen Sie eine Abfindung erhalten, achten Sie darauf, dass die Auszahlung des gesamten Betrags möglichst innerhalb eines Kalenderjahrs sichergestellt ist. Tun Sie das auch, wenn (vermeintlich) mehrere Abfindungen vorgesehen sind, z.B. sowohl eine bereits tarifvertraglich bei Kündigungen vorgesehene Entschädigung als auch eine zusätzlich individuell mit dem Arbeitgeber vereinbarte.

 

 

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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