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Einbauküche – Änderung der Rechtsprechung – Abschreibung über 10 Jahre
(Stand: 05.01.2017)
Der BFH hat in seinem Urteil vom 03.08.2016, IX R 14/15, seine Rechtsprechung zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung geändert.
In der Vergangenheit wurde die in einer Einbauküche eingebaute Spüle als Gebäudebestandteil angesehen. Dies galt nach regional ggf. unterschiedlicher Verkehrsauffassung auch für den Küchenherd. Danach waren Aufwendungen für die Erneuerung dieser Gegenstände als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar.
Nach der neuen Rechtsprechung sind Aufwendungen für die vollständige Erneuerung einer Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in einem vermieteten Immobilienobjekt nicht mehr als sog. Erhaltungsaufwand sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.
Begründet wird dies damit, dass Spüle und Kochherd keine unselbständigen Gebäudebestandteile sind. Die einzelnen Elemente einer Einbauküche sind ein eigenständiges und zudem einheitliches Wirtschaftsgut und werden mit einer Nutzungsdauer von zehn Jahren abgeschrieben.
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