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Steuertipps > Beruf & Ausbildung > Doppelte Haushaltsführung – zum erforderlichen Auseinanderfallen von Hausstands- und Beschäftigungsort

Doppelte Haushaltsführung – zum erforderlichen Auseinanderfallen von Hausstands- und Beschäftigungsort

(Stand: 15.12.2016)

In sei­nem Ur­teil vom 16.06.2016 (1 K 3229/14) hat das FG Ba­den-Würt­tem­berg zu dem für eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung er­for­der­li­chen Aus­ein­an­der­fal­len des Orts des Haus­stands und des Be­schäf­ti­gungs­orts fol­gen­des ent­schie­den:

1. Als Be­schäf­ti­gungs­ort ist nicht die je­wei­li­ge po­li­ti­sche Ge­mein­de zu ver­ste­hen, son­dern der Be­reich, der zu der kon­kre­ten An­schrift der Ar­beits­stät­te noch als Ein­zugs­ge­biet an­zu­se­hen ist.

2. Ein Ar­beit­neh­mer wohnt be­reits dann am Be­schäf­ti­gungs­ort, wenn er von sei­ner Woh­nung aus un­ge­ach­tet von Ge­mein­de- und Lan­des­gren­zen seine Ar­beits­stät­te in zu­mut­ba­rer Weise täg­lich auf­su­chen kann.

3. Fahr­zei­ten von bis zu etwa einer Stun­de für die ein­fa­che Stre­cke lie­gen noch in einem zeit­li­chen Rah­men, in dem es einem Ar­beit­neh­mer zu­ge­mu­tet wer­den kann, von sei­nem Haus­stand die Ar­beits­stät­te auf­zu­su­chen.

4. Es kommt nicht dar­auf an, ob durch die Nut­zung einer zwei­ten Woh­nung eine täg­li­che Fahr­zeit­ver­kür­zung von min­des­tens einer Stun­de er­reicht wird.

Da die Frage, in­wie­weit Woh­nun­gen als noch zum Be­schäf­ti­gungs­ort ge­hö­rend an­zu­se­hen sind, der­zeit un­ge­klärt und dies­be­züg­lich be­reits eine Re­vi­si­on gegen das Ur­teil des FG Ber­lin-Bran­den­burg vom 16.12.2015 (7 K 7366/13) ein­ge­legt ist (BFH-Az.: VI R 2/16), hat das FG die Re­vi­si­on gegen sein Ur­teil zu­ge­las­sen.

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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