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Die Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung hat sich geändert
Computer und Software haben wie jedes andere Arbeitsmittel, das einem natürlichen Verschleiß unterliegt, eine bestimmte Nutzungsdauer. Festgelegt wird die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von der Finanzverwaltung.
Betragen die Anschaffungskostennicht mehr als 800 EUR (ohne MwSt.) bzw. 952 EUR (inkl. 19 % MwSt.), können die Anschaffungskosten für das Arbeitsmittel im Jahr der Anschaffung sofort als Werbungskosten abgesetzt werden.
Belaufen sich die Anschaffungskosten jedoch auf mehr als 800 EUR (ohne MwSt.) bzw. 952 EUR (inkl. 19 % MwSt.), sind die Anschaffungskosten auf die voraussichtliche Nutzungsdauer des Arbeitsmittels gleichmäßig zu verteilen. Dies wird als Abschreibung bezeichnet. Als Werbungkosten ist hier nur die jeweilige Jahresrate abziehbar.
Bislang mussten Computer und Software, die zur Einkünfteerzielung verwendet werden, über eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 3 Jahren abgeschrieben werden. Diese betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer hat die Finanzverwaltung nunmehr für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung ab dem Veranlagungszeitraum 2021 auf 1 Jahr verkürzt.
Als „Computerhardware“ wird gezählt:
- Computer
- Desktop-Computer
- Notebook-Computer
- Tablet-Computer
- Slate-Computer
- mobiler Thin-Client
- Desktop-Thin-Client
- Workstation
- Mobile Workstation
- Small-Scale-Server
- Dockingstation
- Externes Netzteil
- Peripherie-Geräte:
- Eingabegeräte: z.B. Tastatur, Maus, Scanner, Kamera, Mikrofon, Headset
- Externe Speicher: Festplatte, DVD-/CD-Laufwerk, USB-Stick, Streamer
- Ausgabegeräte: z.B. Beamer, Plotter, Headset, Lautsprecher, Monitor, Drucker
Unter dem Begriff „Software“ wird die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und
-verarbeitung erfasst. Hierzu gehören auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie z.B. ERP-Software oder Software für Warenwirtschaftssysteme.
(Stand: 11.03.2021)
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