Instagram Facebook Xing Linkedin Youtube
Smart Navigation
Menü

Sie sind hier: Home > Steuertipps > Einzelansicht

Steuertipps > Beruf & Ausbildung > Die Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung hat sich geändert

Die Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung hat sich geändert

Com­pu­ter und Soft­ware haben wie jedes an­de­re Ar­beits­mit­tel, das einem na­tür­li­chen Ver­schleiß un­ter­liegt, eine be­stimm­te Nut­zungs­dau­er. Fest­ge­legt wird die be­triebs­ge­wöhn­li­che Nut­zungs­dau­er von der Fi­nanz­ver­wal­tung.

Be­tra­gen die An­schaf­fungs­kos­tennicht mehr als 800 EUR (ohne MwSt.) bzw. 952 EUR (inkl. 19 % MwSt.), kön­nen die An­schaf­fungs­kos­ten für das Ar­beits­mit­tel im Jahr der An­schaf­fung so­fort als Wer­bungs­kos­ten ab­ge­setzt wer­den.

Be­lau­fen sich die An­schaf­fungs­kos­ten je­doch auf mehr als 800 EUR (ohne MwSt.) bzw. 952 EUR (inkl. 19 % MwSt.), sind die An­schaf­fungs­kos­ten auf die vor­aus­sicht­li­che Nut­zungs­dau­er des Ar­beits­mit­tels gleich­mä­ßig zu ver­tei­len. Dies wird als Ab­schrei­bung be­zeich­net. Als Wer­bungkos­ten ist hier nur die je­wei­li­ge Jah­res­ra­te ab­zieh­bar.

Bislang mussten Computer und Software, die zur Einkünfteerzielung verwendet werden, über eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 3 Jahren abgeschrieben werden. Diese betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer hat die Finanzverwaltung nunmehr für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung ab dem Veranlagungszeitraum 2021 auf 1 Jahr verkürzt.

Als „Computerhardware“ wird gezählt:

  • Computer
  • Desktop-Computer
  • Notebook-Computer
    • Tablet-Computer
    • Slate-Computer
    • mobiler Thin-Client
  • Desktop-Thin-Client
  • Workstation
  • Mobile Workstation
  • Small-Scale-Server
  • Dockingstation
  • Externes Netzteil
  • Peripherie-Geräte:
    • Eingabegeräte: z.B. Tastatur, Maus, Scanner, Kamera, Mikrofon, Headset
    • Externe Speicher: Festplatte, DVD-/CD-Laufwerk, USB-Stick, Streamer
    • Ausgabegeräte: z.B. Beamer, Plotter, Headset, Lautsprecher, Monitor, Drucker

Unter dem Begriff „Software“ wird die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und
-verarbeitung erfasst. Hierzu gehören auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie z.B. ERP-Software oder Software für Warenwirtschaftssysteme.

(Stand: 11.03.2021)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


Rund 1.200 Beratungsstellen bundesweit

Finden Sie Ihre persönliche Lohnsteuerhilfe-Beratungsstelle vor Ort!

Karte und Lupe

Beratungsstellensuche