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Ist Carsharing steuerlich absetzbar?

Carsharing von der Steuer absetzen? Ja! Bei beruflichen Fahrten ist das unter Umständen möglich.
Carsharing ist besonders in Großstädten und Ballungsgebieten beliebt – und das hat gute Gründe!
Für Menschen, die in Städten mit einem gut ausgebauten öffentlichen Nahverkehr leben, lohnt sich die Anschaffung eines eigenen Autos im Grunde kaum. Für dieselbe Strecke braucht man mit dem Auto teilweise länger als mit dem Rad oder der Bahn. Parkplätze sind Mangelware, die Kosten für Wartung und Unterhalt eines Pkw alles andere als günstig. Und sie rechnen sich nur, wenn das Auto auch tatsächlich regelmäßig genutzt wird.
Für gelegentliche und/oder kurze Fahrten ist Carsharing hier die sinnvollere Lösung!
Wer dieses Angebot nutzt, spart sich die Kosten für Reparaturen, TÜV, Versicherung und Co., und kann trotzdem bei Bedarf jederzeit auf ein Auto zugreifen – beispielsweise für einen Einkauf im Möbelhaus oder den Besuch bei Freunden oder Verwandten außerhalb der Stadt.
Ein weiterer positiver Effekt: Carsharing leistet einen Beitrag zur Entlastung der Umwelt.
Und es ist nicht nur gut fürs Klima, sondern auch für die Steuererklärung!
Carsharing steuerlich absetzen
Wird das Carsharing für berufliche Fahrten genutzt, dann sind die Kosten unter Umständen in voller Höhe steuerlich absetzbar!
Für die Fahrten zum Arbeitsplatz und den Heimweg gilt wie üblich: Es ist nur der Ansatz der Entfernungspauschale möglich.
Wird das Carsharing allerdings für Dienstreisen verwendet, können pro gefahrenen Kilometer 0,30 € und zudem noch die tatsächlich angefallenen Kosten geltend gemacht werden. Dazu gehören beispielsweise Park- oder Servicegebühren, die im Zusammenhang mit beruflichen Fahrten entstanden sind. Auch Tankrechnungen oder Anmeldegebühren können im Rahmen der beruflichen Nutzung berücksichtigt werden.
Diese Carsharing-Kosten fallen unter die Werbungskosten, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit entstehen. Damit sind sie in der Anlage N einzutragen.
Achtung! Wird berufliches Carsharing in der Steuererklärung angegeben, so verlangt das Finanzamt häufig die Rechnungen und Belege für die angesetzten Kosten. Diese deswegen unbedingt aufheben!
Wenn der Arbeitgeber die Aufwendungen für das Carsharing vollständig oder teilweise erstattet, dann sind diese Kosten steuerlich nicht mehr absetzbar.
Tipp! Beim Carsharing-Anbieter zwei Kundenkonten anlegen!
So kann eines ausschließlich für berufliche Fahrten verwendet werden, und alle betreffenden Aufwendungen sind übersichtlich aufgelistet. Die Führung eines Fahrtenbuchs wäre alternativ ebenfalls möglich.
(Stand: 05.05.2025)
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