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Steuertipps > Gesundheit & Leben > Bonuszahlungen für Gesundheitsmaßnahmen | steuerverbund.de

Bonuszahlungen für Gesundheitsmaßnahmen BMF-Schreiben vom 06.12.2016 – Zur Anwendung des BFH-Urteils X R 17/15 vom 01.06.2016

(Stand: 05.01.2017)

Wer­den von der ge­setz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung im Rah­men eines Bo­nus­pro­gramms zur För­de­rung ge­sund­heits­be­wuss­ten Ver­hal­tens (nach § 65a SGB V) Kos­ten für Ge­sund­heits­maß­nah­men er­stat­tet, die nicht im re­gu­lä­ren Ver­si­che­rungs­um­fang ent­hal­ten und damit von den Ver­si­cher­ten vorab pri­vat fi­nan­ziert wor­den sind, han­delt es sich bei die­ser Kos­ten­er­stat­tung um eine Leis­tung der Kran­ken­kas­se und nicht um eine Bei­trags­rück­erstat­tung. Die als Son­der­aus­ga­ben ab­zieh­ba­ren Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge sind daher nicht um den Be­trag der Kos­ten­er­stat­tung zu min­dern. Eine sol­che Leis­tung der Kran­ken­kas­se liegt nur in den Fäl­len vor, bei denen nach den kon­kre­ten Bo­nus­mo­dell­be­stim­mun­gen durch den Ver­si­cher­ten vorab Kos­ten für zu­sätz­li­che Ge­sund­heits­maß­nah­men auf­ge­wen­det wer­den müs­sen, die an­schlie­ßend auf­grund eines Kos­ten­nach­wei­ses er­stat­tet wer­den.

Nicht davon um­fasst sind da­ge­gen Pro­gram­me, die le­dig­lich die Durch­füh­rung be­stimm­ter Ge­sund­heits­maß­nah­men oder ein be­stimm­tes Han­deln der Ver­si­cher­ten als Vor­aus­set­zung für eine Bo­nu­s­leis­tung vor­se­hen, selbst wenn diese Maß­nah­men mit Auf­wand beim Ver­si­cher­ten ver­bun­den sind.

Die vom BFH in sei­ner Ent­schei­dung vom 01.06.2016, Az.: X R 17/15 ver­tre­te­nen Grund­sät­ze zur steu­er­li­chen Be­hand­lung von Bo­nu­s­leis­tun­gen der ge­setz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung (§ 65a SGB V) fin­den auf noch of­fe­ne Fälle An­wen­dung, so­weit bei ihnen eine wie im Streit­fall vor­lie­gen­de Form der Kos­ten­er­stat­tung vom Ver­si­cher­ten selbst ge­tra­ge­nen Kos­ten für Ge­sund­heits­maß­nah­men vor­liegt.
Leis­tun­gen auf­grund an­de­rer Bo­nus­pro­gram­me sind hin­ge­gen ent­spre­chend der bis­he­ri­gen Ver­wal­tungs­auf­fas­sung wei­ter­hin als Bei­trags­rück­erstat­tun­gen zu qua­li­fi­zie­ren.

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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