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BMF-Schreiben vom 29.03.2017 - Bonusprogramme
Nach dem BMF-Schreiben vom 06.12.2016 darf eine Verrechnung von Bonusleistungen mit Krankenversicherungsbeiträgen nur unterbleiben, wenn die gesetzlichen Krankenkassen über den Bonus die Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstatten, die nicht im regulären Versicherungsumfang enthalten sind und deshalb von dem Versicherten vorab privat finanziert worden sind.
Aktuell wird nun mit Schreiben vom 29.03.2017 die Umsetzung in der Praxis dargestellt:
Danach sollen die gesetzlichen Krankenversicherungen ihre Bonusprogramme auf die Anwendbarkeit der BFH-Rechtsprechungsgrundsätze prüfen.
Versicherte, die Erstattungen aufgrund eines von der Rechtsprechung anerkannten Bonusprogramms erhalten haben, sollen von ihrer Versicherung im Laufe des Jahres 2017 per Papierbescheinigung darüber informiert werden inwieweit eine Kürzung der Beiträge zulässig ist. Hierbei werden die Anforderungen hinsichtlich der darin enthaltenen Daten explizit aufgelistet.
Diese Papierbescheinigungen sollen die Versicherten bei ihrem zuständigen Finanzamt einreichen. Die Bescheinigung ist Voraussetzung und Grundlage für die Prüfung der Einkommensteuerfestsetzung durch das Finanzamt.
(Stand: 05.04.2017)
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