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Steuertipps > Gesundheit & Leben > BMF-Schreiben vom 29.03.2017 - Bonusprogramme

BMF-Schreiben vom 29.03.2017 - Bonusprogramme

Nach dem BMF-Schrei­ben vom 06.12.2016 darf eine Ver­rech­nung von Bo­nu­s­leis­tun­gen mit Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen nur un­ter­blei­ben, wenn die ge­setz­li­chen Kran­ken­kas­sen über den Bonus die Kos­ten für Ge­sund­heits­maß­nah­men er­stat­ten, die nicht im re­gu­lä­ren Ver­si­che­rungs­um­fang ent­hal­ten sind und des­halb von dem Ver­si­cher­ten vorab pri­vat fi­nan­ziert wor­den sind.

Ak­tu­ell wird nun mit Schrei­ben vom 29.03.2017 die Um­set­zung in der Pra­xis dar­ge­stellt:

Da­nach sol­len die ge­setz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­run­gen ihre Bo­nus­pro­gram­me auf die An­wend­bar­keit der BFH-Recht­spre­chungs­grund­sät­ze prü­fen.

Ver­si­cher­te, die Er­stat­tun­gen auf­grund eines von der Recht­spre­chung an­er­kann­ten Bo­nus­pro­gramms er­hal­ten haben, sol­len von ihrer Ver­si­che­rung im Laufe des Jah­res 2017 per Pa­pier­be­schei­ni­gung dar­über in­for­miert wer­den in­wie­weit eine Kür­zung der Bei­trä­ge zu­läs­sig ist. Hier­bei wer­den die An­for­de­run­gen hin­sicht­lich der darin ent­hal­te­nen Daten ex­pli­zit auf­ge­lis­tet.

Diese Pa­pier­be­schei­ni­gun­gen sol­len die Ver­si­cher­ten bei ihrem zu­stän­di­gen Fi­nanz­amt ein­rei­chen. Die Be­schei­ni­gung ist Vor­aus­set­zung und Grund­la­ge für die Prü­fung der Ein­kom­men­steu­er­fest­set­zung durch das Fi­nanz­amt.

(Stand: 05.04.2017)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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