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Steuertipps > Wohnen & Vermietung > BMF-Schreiben vom 20.10.2017 - Anschaffungsnaher Aufwand - Anwendung der geänderten Rechtsprechung

BMF-Schreiben vom 20.10.2017 - Anschaffungsnaher Aufwand - Anwendung der geänderten Rechtsprechung

In drei Ur­tei­len vom 14.06.2016, IX R 25/14, IX R 15/15, IX R 22/15, hatte der BFH seine Recht­spre­chung ge­än­dert.

Das BMF hat in sei­nem Schrei­ben vom 20.10.2017 eine Über­gangs­re­ge­lung ge­trof­fen. Da­nach sind die Ur­tei­le all­ge­mein an­zu­wen­den.

So­weit die neue BFH-Recht­spre­chung sich ne­ga­tiv aus­wirkt, wird zudem eine Über­gangs­re­ge­lung ge­schaf­fen. Da­nach sind die obi­gen Grund­sät­ze auf An­trag nur auf Sach­ver­hal­te an­zu­wen­den, bei denen der Kauf­ver­trag oder der sons­ti­ge Rechts­akt nach dem 31.12.2016 ab­ge­schlos­sen wurde.

Davon be­trof­fen sind die neue Be­hand­lung der Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren sowie die auf Ge­bäu­de­tei­le be­zo­ge­ne Prü­fung.

(Stand: 08.02.2018)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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