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BFH bestätigt neues Reisekostenrecht in mehreren Urteilen

Ein Po­li­zei­be­am­ter im Ein­satz- und Strei­fen­dienst hat an dem ihm zu­ge­ord­ne­ten Dienst­sitz, an dem er ar­beits­täg­lich zu­min­dest in ge­rin­gem Um­fang Tä­tig­kei­ten zu er­brin­gen hat, eine erste Tä­tig­keits­stät­te; das neue Rei­se­kos­ten­recht ist ver­fas­sungs­mä­ßig.

Die Rich­ter des BFH hat­ten in ihrem Ur­teil vom 04.04.2019, VI R 27/17, dar­über zu ent­schei­den, ob ein Po­li­zei­be­am­ter, des­sen Tä­tig­keit sich in der Dienst­stel­le im We­sent­li­chen auf die Vor- und Nach­be­rei­tung der Au­ßen­ein­sät­ze be­schränk­te - Ein­satz­be­spre­chun­gen, Schreib­ar­bei­ten usw. -, dort eine erste Tä­tig­keits­stät­te hat.

Es ist von einer dau­er­haf­ten Zu­ord­nung aus­zu­ge­hen, wenn der Ar­beit­neh­mer un­be­fris­tet, für die Dauer des Dienst­ver­hält­nis­ses oder über 48 Mo­na­te hin­aus an einer Tä­tig­keits­stät­te tätig

wer­den soll. Fehlt eine ein­deu­ti­ge Fest­le­gung auf eine Tä­tig­keits­stät­te, ist eine erste Tä­tig­keits-stät­te die Ein­rich­tung, an der der Ar­beit­neh­mer dau­er­haft ty­pi­scher­wei­se ar­beits­täg­lich oder je Ar­beits­wo­che 2 volle Ar­beits­ta­ge oder min­des­tens ein 1/3 sei­ner ver­ein­bar­ten re­gel­mä­ßi­gen Ar­beits­zeit tätig wer­den soll. Hier­von aus­ge­hend war die Po­li­zei­in­spek­ti­on erste Tä­tig­keits­stät­te des Steu­er­pflich­ti­gen. Er war die­ser Dienst­stel­le auf Dauer zu­ge­ord­net und er hatte dort auch po­li­zei­li­che Auf­ga­ben (Be­spre­chun­gen, Pro­to­kol­le usw.) zu er­le­di­gen.

Der Steu­er­pflich­ti­ge konn­te nicht nach­wei­sen, dass er an den frag­li­chen Tagen mehr als 8 Stun­den von der Woh­nung und der Po­li­zei­in­spek­ti­on als ers­ter Tä­tig­keits­stät­te ab­we­send war. Daher kommt ein An­satz der be­an­trag­ten Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen nicht in Be­tracht. Eine Ab­we­sen­heit von mehr als 8 Stun­den nur von der Woh­nung ge­nügt nicht.

Nach dem Ur­teil v. 11.04.2019, VI R 40/16, hat flie­gen­des Per­so­nal, Pi­lo­ten, Flug­be­glei­ter, das ar­beits­recht­lich einem Flug­ha­fen dau­er­haft zu­ge­ord­net ist und auf dem Flug­ha­fen­ge­län­de zu­min­dest in ge­rin­gem Um­fang Tä­tig­kei­ten er­bringt (Flug­vor­be­rei­tung und -nach­be­rei­tung) dort seine erste Tä­tig­keits­stät­te.

Der BFH weist dar­auf hin, dass auch ein groß­flä­chi­ges und ent­spre­chend in­fra­struk­tu­rell er­schlos­se­nes Ge­biet (z.B. Werks­an­la­ge, Be­triebs­ge­län­de, Bahn­hof, Flug­ha­fen) als groß­räu­mi­ge erste Tä­tig­keits­stät­te in Be­tracht kommt.

Eben­so hat der BFH die Fahrt­kos­ten einer Luft­si­cher­heits­kon­troll­kraft be­ur­teilt, die auf dem ge­sam­ten Flug­ha­fen­ge­län­de ein­ge­setzt war, Ur­teil v. 11.04.2019, VI R 12/17.

Mit zwei wei­te­ren Ur­tei­len vom 11.04.2019, VI R 36/16, und vom 10.04.2019, VI R 6/17, hat der BFH für be­fris­te­te Ar­beits­ver­hält­nis­se ent­schie­den, dass eine erste Tä­tig­keits­stät­te nicht (mehr) vor­liegt, wenn der Ar­beit­neh­mer wäh­rend der Be­fris­tung einer an­de­ren Tä­tig­keits­stät­te zu­ge­ord­net wird. Von da an sind wie­der die Dienst­rei­se­grund­sät­ze an­wend­bar.

(Stand: 05.09.2019)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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