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Sind die Bewirtungskosten für die Abschiedsfeier eines Arbeitnehmers steuerlich absetzbar?
Normalerweise sind Bewirtungsaufwendungen anlässlich eines persönlichen Ereignisses nicht steuerlich absetzbar. Handelt es sich hierbei jedoch um die Abschiedsfeier eines Arbeitnehmers kann diese in der Steuererklärung steuermindernd abgesetzt werden - sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllt.
Fallbeispiel
In einem dem Finanzgericht Schleswig-Holstein vorliegenden Streitfall hatte ein Beamter einer Kreisverwaltung seine Ehefrau und 56 weitere Gäste (Arbeitskollegen u. Vorgesetzte) in ein Offiziersheim eingeladen, um sich dort von ihnen gebührend zu verabschieden. Die ihm dabei entstandenen Aufwendungen von insgesamt ca. 1.300 € ließ das Finanzamt jedoch nicht zum Abzug als Werbungskosten zu.
Mit seiner Klage und den dabei vorgetragenen Argumenten hatte er jedoch bei den Finanzrichtern deshalb Erfolg, weil diese die nahezu ausschließliche “berufliche Veranlassung“ dieser Aufwendungen im Urteil vom 08.07.2014, 5 K 154/12 vor allem aus folgenden Gründen bejahten:
- Art und Umfang der Feier lassen einen privaten Charakter der Feier nicht erkennen.
- Die Verlegung der Feier in Räume außerhalb der eigenen Dienststelle war allein deshalb notwendig, weil diese nicht über geeignete Räume verfügte.
- Die Gästeliste mit Einladung des Pressevertreters war mit dem Dienstvorgesetzten abgestimmt.
- Der Zeitpunkt der Feier (Abendstunden) war dem Umstand geschuldet, dass bei Abhaltung während der üblichen Dienstzeiten einer Reihe von Gästen eine Teilnahme unmöglich gewesen wäre
Hinweis: Planen Sie Ihre Abschiedsfeier anhand der oben genannten Kriterien, damit Sie die Bewirtungskosten dafür in Ihrer Steuererklärung als Werbungskosten absetzen können!
Wie im oben dargelegten Fallbeispiel hatte bereits das Finanzgericht Hamburg mit Urteil vom 02.04.2009 , 5 K 217/08 im Fall der Verabschiedung eines Oberarztes (mit 107 Personen und ca. 2.800 € Gesamtkosten) entschieden und den Werbungskostenabzug mit ähnlichen Gründen zugebilligt. Die dagegen vom Finanzamt gegen dieses Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 26.01.2010, VI B 95/09 (NV) mangels grundsätzlicher Bedeutung abgewiesen.
Achtung! Die Kosten für eine Abschiedsfeier müssen angemessen sein!
In dem Urteil vom 19.10.2022 entschied das Finanzgericht Nürnberg zu Gunsten des Finanzamts. Der Kläger, ein Geschäftsführer, wollte Bewirtungsaufwendungen im Rahmen seiner Abschiedsfeier von 95.000 € netto geltend machen. Auf der besagten Feier waren 162 Gästen, überwiegend Personen aus dem beruflichen Umfeld, geladen. Somit sind Kosten in Höhe von 586 € pro Person entstanden - welche allerdings lauf Finanzgericht unangemessen sind. (FG Nürnberg, Urteil vom 19.10.2022 - 3 K 51/22)
Stand: 22.06.2023
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