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Steuertipps > Rechtsprechung & Gesetzgebung > Behindertengerechter Gartenumbau keine außergewöhnliche Belastung

Behindertengerechter Gartenumbau keine außergewöhnliche Belastung

Der BFH hat mit Urteil vom 26.10.2022, Az. VI R 25/20 entschieden, dass Kosten für einen behindertengerechten Umbau des zum selbst bewohnten Einfamilienhaus gehörenden Gartens keine außergewöhnlichen Belastungen sind.

Der Fall:

Die Klägerin litt im Streitfall an einem Post-Polio-Syndrom. Aufgrund dessen war sie auf einen Rollstuhl angewiesen. Die Kläger (Eheleute) ließen den Weg vor ihrem Haus in eine gepflasterte Fläche ausbauen und Hochbeete anlegen, um die vor dem Haus gelegenen Pflanzenbeete weiter erreichen zu können. Das Finanzamt hat die geltend gemachten Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. Auch das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen.

 

Die Entscheidung des Gerichts:

Der BFH hat diese Entscheidung bestätigt. Aufwendungen können nur dann als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, wenn sie dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen sind. So werden etwa Krankheitskosten und auch Aufwendungen zur Befriedigung des existenznotwendigen Wohnbedarfs als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Es ist zwar auch die Umbaumaßnahme eine Folge der Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin gewesen, allerdings sind die Aufwendungen nicht zwangsläufig entstanden. Denn sie sind in erster Linie Folge eines frei gewählten Freizeitverhaltens und nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet.

Allerdings sind die Kläger nicht ganz leer ausgegangen. Ihnen stand in Höhe der in den Umbaukosten enthaltenen Lohnaufwendungen die Steuerermäßigung nach § 35a EStG zu.

 

(Stand: 08.03.2023)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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