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Steuertipps > Familie & Kinder > BEA-Freibetrag: Keine Übertragung an den anderen Elternteil

BEA-Freibetrag: Keine Übertragung an den anderen Elternteil

Der BFH hat mit Ur­teil vom 22.04.2020, III R 61/18 ent­schie­den, dass für ein über 18 Jahre altes Kind eine Über­tra­gung des dem an­de­ren El­tern­teil zu­ste­hen­den ein­fa­chen Frei­be­tra­ges für den Be­treu­ungs,- Er­zie­hungs- oder Aus­bil­dungs­be­darf (BEA-Frei­be­trag) nicht mög­lich ist.

Der Streitfall

Eine Mut­ter be­an­trag­te in ihrer Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung für das Jahr 2014 die Über­tra­gung der dem Vater zu­ste­hen­den Kin­der­frei­be­trä­ge für die bei­den voll­jäh­ri­gen Kin­der, eben­so die BEA-Frei­be­trä­ge. Die Mut­ter trug vor, der Vater komme sei­ner Un­ter­halts­pflicht nicht zu 75 % nach oder sei man­gels Leis­tungs­fä­hig­keit nicht un­ter­halts­pflich­tig.

Das Fi­nanz­amt hat zu­nächst eine Über­tra­gung der Frei­be­trä­ge auf die Mut­ter ab­ge­lehnt. Hier­ge­gen hat die Mut­ter er­folg­reich Ein­spruch ein­ge­legt. Das Fi­nanz­ge­richt hat dar­auf­hin der Klage des Va­ters teil­wei­se statt­ge­ge­ben und ent­schie­den, dass bei der Mut­ter le­dig­lich die ein­fa­chen BEA-Frei­be­trä­ge zu be­rück­sich­ti­gen sind. Vor dem BFH hatte die Re­vi­si­on des Fi­nanz­amts kei­nen Er­folg.

 

Das Urteil

Nach An­sicht des BFH ist eine Über­tra­gung des BEA-Frei­be­tra­ges bei voll­jäh­ri­gen Kin­dern nach dem ein­deu­ti­gen Wort­laut des Ge­set­zes in § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG nicht vor­ge­se­hen. Nicht mög­lich ist eine über den Wort­laut hin­aus­ge­hen­de Aus­le­gung da­hin­ge­hend, dass der BEA-Frei­be­trag auch bei voll­jäh­ri­gen Kin­dern über­tra­gen wer­den könne.

Wäre sei­tens des Ge­setz­ge­bers eine Kopp­lung der Re­ge­lung der Über­tra­gung des BEA-Frei­be­tra­ges mit der zur Über­tra­gung des Kin­der­frei­be­tra­ges bei voll­jäh­ri­gen Kin­dern ge­wollt ge­we­sen, hätte es hier­für einer kla­ren ge­setz­li­chen Re­ge­lung be­durft.

Selbst wenn es rechts­po­li­tisch wün­schens­wert er­schei­nen könn­te, die Über­tra­gung des BEA-Frei­be­tra­ges bei voll­jäh­ri­gen Kin­dern nach den glei­chen Grund­sät­zen wie die Über­tra­gung des Kin­der­frei­be­tra­ges zu re­geln, darf sei­tens der Ver­wal­tung und der Ge­rich­te der An­wen­dungs­be­reich einer Vor­schrift nicht über die be­wusst vom Ge­setz­ge­ber ge­setz­ten Gren­zen aus­ge­dehnt wer­den.

Dem Ge­setz­ge­ber ob­liegt al­lein die Ent­schei­dung, auch bei voll­jäh­ri­gen Kin­dern eine Über­tra­gung des BEA-Frei­be­tra­ges von einem auf den an­de­ren El­tern­teil zu er­mög­li­chen.

(Stand: 09.11.2020)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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