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BEA-Freibetrag: Keine Übertragung an den anderen Elternteil
Der BFH hat mit Urteil vom 22.04.2020, III R 61/18 entschieden, dass für ein über 18 Jahre altes Kind eine Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden einfachen Freibetrages für den Betreuungs,- Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) nicht möglich ist.
Der Streitfall
Eine Mutter beantragte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 die Übertragung der dem Vater zustehenden Kinderfreibeträge für die beiden volljährigen Kinder, ebenso die BEA-Freibeträge. Die Mutter trug vor, der Vater komme seiner Unterhaltspflicht nicht zu 75 % nach oder sei mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig.
Das Finanzamt hat zunächst eine Übertragung der Freibeträge auf die Mutter abgelehnt. Hiergegen hat die Mutter erfolgreich Einspruch eingelegt. Das Finanzgericht hat daraufhin der Klage des Vaters teilweise stattgegeben und entschieden, dass bei der Mutter lediglich die einfachen BEA-Freibeträge zu berücksichtigen sind. Vor dem BFH hatte die Revision des Finanzamts keinen Erfolg.
Das Urteil
Nach Ansicht des BFH ist eine Übertragung des BEA-Freibetrages bei volljährigen Kindern nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes in § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG nicht vorgesehen. Nicht möglich ist eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung dahingehend, dass der BEA-Freibetrag auch bei volljährigen Kindern übertragen werden könne.
Wäre seitens des Gesetzgebers eine Kopplung der Regelung der Übertragung des BEA-Freibetrages mit der zur Übertragung des Kinderfreibetrages bei volljährigen Kindern gewollt gewesen, hätte es hierfür einer klaren gesetzlichen Regelung bedurft.
Selbst wenn es rechtspolitisch wünschenswert erscheinen könnte, die Übertragung des BEA-Freibetrages bei volljährigen Kindern nach den gleichen Grundsätzen wie die Übertragung des Kinderfreibetrages zu regeln, darf seitens der Verwaltung und der Gerichte der Anwendungsbereich einer Vorschrift nicht über die bewusst vom Gesetzgeber gesetzten Grenzen ausgedehnt werden.
Dem Gesetzgeber obliegt allein die Entscheidung, auch bei volljährigen Kindern eine Übertragung des BEA-Freibetrages von einem auf den anderen Elternteil zu ermöglichen.
(Stand: 09.11.2020)
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