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Aussetzung der Vollziehung für Nachzahlungszinsen i. H. v. 6 %
Der BFH hat in seinem Beschluss vom 03.09.2018, VIII B 15/18, entschieden, dass eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) sogar bereits für Verzinsungszeiträume ab November 2012 zu gewähren ist.
Der BMF hat mit einem Schreiben vom 14.12.2018, IV A 3 - S 0465/18/10005-01, reagiert.
Ab sofort gilt für Verzinsungszeiträume ab dem 01.04.2012, dass das BFH-Urteil nur
- auf AdV-Antrag des Zinsschuldners und in Fällen,
- in denen Einspruch gegen eine vollziehbare Zinsfestsetzung eingelegt wird, die den gesetzlichen Zinssatz von sechs Prozent pro Jahr beinhaltet, angewendet wird
Für Verzinsungszeiträume vor dem 01.04.2012 gelten höhere Hürden. Danach kann AdV nur dann gewährt werden, wenn
- den Antragsteller durch die sofortige Vollziehung eine unbillige Härte treffen würde, die nicht durch überwiegende öffentliche Interessen geboten ist
- der Antragsteller im Einzelfall ein besonderes berechtigtes Interesse an der Aussetzung hat
(Stand: 11.01.2019)
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