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Steuertipps > Rechtsprechung & Gesetzgebung > Aussetzung der Vollziehung für Nachzahlungszinsen i. H. v. 6 %

Aussetzung der Vollziehung für Nachzahlungszinsen i. H. v. 6 %

Der BFH hat in sei­nem Be­schluss vom 03.09.2018, VIII B 15/18, ent­schie­den, dass eine Aus­set­zung der Voll­zie­hung (AdV) sogar be­reits für Ver­zin­sungs­zeit­räu­me ab No­vem­ber 2012 zu ge­wäh­ren ist.

Der BMF hat mit einem Schrei­ben vom 14.12.2018, IV A 3 - S 0465/18/10005-01, re­agiert.

Ab so­fort gilt für Ver­zin­sungs­zeit­räu­me ab dem 01.04.2012, dass das BFH-Ur­teil nur

  • auf AdV-An­trag des Zins­schuld­ners und in Fäl­len,
  • in denen Ein­spruch gegen eine voll­zieh­ba­re Zins­fest­set­zung ein­ge­legt wird, die den ge­setz­li­chen Zins­satz von sechs Pro­zent pro Jahr be­inhal­tet, an­ge­wen­det wird

Für Ver­zin­sungs­zeit­räu­me vor dem 01.04.2012 gel­ten hö­he­re Hür­den. Da­nach kann AdV nur dann ge­währt wer­den, wenn

  • den An­trag­stel­ler durch die so­for­ti­ge Voll­zie­hung eine un­bil­li­ge Härte tref­fen würde, die nicht durch über­wie­gen­de öf­fent­li­che In­ter­es­sen ge­bo­ten ist
  • der An­trag­stel­ler im Ein­zel­fall ein be­son­de­res be­rech­tig­tes In­ter­es­se an der Aus­set­zung hat

(Stand: 11.01.2019)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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