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Steuertipps > Wohnen & Vermietung > § 35a – Handwerkerleistungen auch bei Neubaumaßnahmen?

§ 35a – Handwerkerleistungen auch bei Neubaumaßnahmen?

(Stand: 05.11.2013)

  • Nach Auffassung der Finanzverwaltung in ihrem Schreiben vom 15.02.2010 wird bei Neubaumaßnahmen kein Steuerabzugsbetrag gewährt. Hinweis: Ein neues BMF-Schreiben ist seit über einem Jahr angekündigt!
  • Der BFH folgte dieser Auffassung in seinem Urteil vom 13.07.2011 - VI R 61/10, BStBl 2012 II, S.232, nicht: Er differenzierte wie folgt:
    Begünstigt sind nur solche Handwerkerleistungen, die im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden. In Abgrenzung dazu sind Handwerkerleistungen, welche die Vorstufe, nämlich die Errichtung eines Haushalts, also einen Neubau, betreffen, von der Steuerermäßigung nicht erfasst.
  • Das FG Sachsen ist in seinem Urteil vom 23.03.2012 - 3 K 1388/10 der gleichen Meinung:
    Im Falle eines nachträglichen Einbaus eines Kachelofens wurde die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gewährt.

Hinweis:
Wenn das Finanzamt einen Einspruch in einem ähnlichen Fall ablehnen will, so sollten Sie Ruhen des Verfahrens mit dem Hinweis auf das angekündigte BMF-Schreiben beantragen.

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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