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Steuertipps > Beruf & Ausbildung > Steuerentlastung durch „Homeoffice-Pauschale“

Steuerentlastung durch „Homeoffice Pauschale“

Aufgrund der Corona Pandemie wurde 2020 die Homeoffice-Pauschale neu eingeführt. Zunächst war sie als zeitlich befristete Steuermaßnahme geplant, die jedoch für die Jahre 2021 und 2022 verlängert wurde. Ab 2023 wurde die Homeoffice-Pauschale schließlich dauerhaft im Gesetz verankert und nochmals überarbeitet.

Homeoffice-Pauschale bis 2022

Für jeden Arbeitstag im Homeoffice kann ein Betrag von 5 € als Werbungskosten abgesetzt werden. Die maximale Homeoffice-Pauschale beträgt allerdings 600 € im Jahr.

Diese Anwendung der Homeoffice-Pauschale gilt für die Veranlagungszeiträume 2020 bis 2022. 

Hinweis: Der seit 2023 korrekte Begriff für die Homeoffice-Pauschale ist laut Gesetz „Tagespauschale“. Wir haben uns im nachfolgenden Text weiterhin für den Begriff Homeoffice-Pauschale entschieden, um den Text auch für Laien weiterhin verständlich zu gestalten. 

Neuerung bei der Homeoffice-Pauschale ab 2023!

Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde die Homeoffice-Pauschale erhöht, verbessert und entfristet. Seit dem 01.01.2023 können für jeden Arbeitstag im Homeoffice 6 € als Werbungskosten abgesetzt werden. Jährlich maximal 1.260 € (210 Tage * 6 €).

 

Die Homeoffice-Pauschale wird jedoch nicht zusätzlich zur Werbungskostenpauschale gewährt, sondern in diese mit eingerechnet. Die Werbungskostenpauschale wird bei der Ermittlung der Einkommensteuer automatisch abgezogen und mindert so die Steuerlast.

Daher profitieren von dieser Pauschale auch nur die Steuerpflichtigen, die bereits ohne Homeoffice-Pauschale oder mit deren Hilfe Werbungskosten über 1.230 € (bis VZ 2021: 1.000 €, VZ 2022: 1.200 €) im Jahr abziehen können.

 

Wer aus beruflichen Gründen an einem Tag eine Dienstreise unternehmen muss und anschließend am selben Tag noch im Homeoffice weiterarbeitet, kann ab dem Veranlagungszeitraum 2023 neben den Reisekosten auch die Homeoffice-Pauschale steuerlich geltend machen. Vorausgesetzt, an diesem Tag überwiegt die Tätigkeit im Homeoffice.

 

Beispiel:

Ein Vertriebsmitarbeiter erledigt von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr seine Büroarbeiten an seinem Arbeitsplatz in der häuslichen Wohnung und nicht bei seinem Arbeitgeber im Büro – seiner ersten Tätigkeitsstätte. Am Nachmittag fährt er noch für 2 Stunden zu einem Kunden bezüglich eines Auftrags.

Der Mitarbeiter kann in diesem Fall die Reisekosten für die Fahrt zum Kunden ansetzen sowie auch die Pauschale in Höhe von 6 € für diesen Tag, da er seine Arbeit überwiegend von zuhause aus erledigt hatte.

Übt ein Steuerpflichtiger mehrere Tätigkeiten aus kann die Homeoffice-Pauschale wahlweise auf die verschiedenen Betätigungen aufgeteilt werden oder auch nur einer voll zugeordnet werden. Es ist jedoch nicht zulässig, die Pauschale mehrfach abzusetzen. Ebenfalls nicht zulässig ist der Ansatz der Homeoffice-Pauschale, wenn Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung oder Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers geltend gemacht werden.

Wo wird die Homeoffice-Pauschale eingetragen?

Da es sich bei der Homeoffice-Pauschale um Werbungskosten handelt, muss sie in der Anlage N eingetragen werden. Für 2022 erfolgt diese Eintragung in Zeile 45 und für 2023 in Zeilen 61 und 62.

(Stand: 14.03.2024)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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