Ablauf Festsetzungsfrist – Unterschiede zwischen einer Antragsveranlagung und der Pflichtveranlagung
Die Festsetzungsfrist beträgt sowohl für Antrags- als auch für Pflichtveranlagungen vier Jahre, § 169 Abs. 2 AO, und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, für das der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung gestellt wird. Die Festsetzungsverjährung beginnt abweichend von § 170 Abs. 1 AO, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das…