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Parteispenden: Kann ich diese in meiner Steuererklärung angeben?
Gerade wenn wieder Wahlen vor der Tür stehen, sind viele Parteien auf Spenden angewiesen. Dabei kann sich die Unterstützung einer Partei für den Steuerpflichtigen positiv auf die zu zahlende Steuer auswirken.
Was kann angesetzt werden?
Wie auch Zuwendungen zur Förderung gemeinnütziger, kirchlicher oder mildtätiger Zwecke, können auch jene an politische Parteien angesetzt werden. Unter Zuwendungen werden im Steuerrecht Spenden und Mitgliedsbeiträge verstanden. Allerdings muss es sich dabei um eine politische Partei gem. § 2 des Parteiengesetzes handeln.
In welcher Höhe können Zuwendungen berücksichtigt werden?
Im Gegensatz zu Spenden an nicht politische Organisationen, erfolgt die Berücksichtigung von Zuwendungen an Parteien als Steuerermäßigung und darüber hinaus als Sonderausgaben:
1. Zunächst werden Spenden an politische Parteien als Steuerermäßigung betrachtet. Hierbei mindern 50 % der Aufwendungen die zu zahlende Steuer. Jedoch können max. 50 % von 1.650,00 € einbezogen werden.
2. Übersteigen die Zuwendungen den Betrag von 1.650,00 €, so werden diese als Sonderausgaben berücksichtigt. Allerdings liegt auch hier eine Grenze von höchstens 1.650,00 € vor.
Wählt der Steuerpflichtige dagegen die Zusammenveranlagung, verdoppeln sich die Höchstbeträge.
Beispiel: Ein Steuerpflichtiger spendet im Jahr 2021 insgesamt 2.100,00 € an eine Partei. Somit kann er 50% von 1.650,00 € als Steuerermäßigung und die restlichen 450,00 € als Sonderausgaben geltend machen.
Und was ist mit Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen?
Auch Spenden und Mitgliedsbeiträge an kommunale Wählervereinigungen dürfen steuerlich berücksichtigt werden. Anders als bei Zuwendungen an politische Parteien können hier nur max. 50 % von 1.650,00 € als Steuerermäßigung geltend gemacht werden. Übersteigen geleistete Aufwendungen diese Grenze, können sie nicht als Sonderausgaben angegeben werden.
Schon gewusst?!
Auch Sachspenden können unter bestimmten Voraussetzungen steuermindernd berücksichtigt werden!
(Stand: 16.08.2021)