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Behinderten- und Pflege-Pauschbetrag: Anpassung nach 46 Jahren!

Innerhalb der letzten Jahrzehnte hat sich im deutschen Steuerrecht vieles geändert. Ständig wurden Anpassungen getroffen, veraltete Paragrafen gestrichen, neue wiederum eingeführt. Doch einer blieb lange Zeit unberührt: § 33b EStG (Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen). Hier erfolgte jetzt erstmals seit 1975 eine Erhöhung.

Der „Behinderten-Pauschbetrag“

Der Be­hin­der­ten-Pausch­be­trag wird jedem ge­währt, der einen Grad der Be­hin­de­rung von 20 hat und kann di­rekt vom Ge­samt­be­trag der Ein­künf­te ab­ge­zo­gen wer­den. Er dient u. a. zur Ab­gel­tung der Auf­wen­dun­gen für ge­wöhn­li­che und re­gel­mä­ßig wie­der­keh­ren­de Ver­rich­tun­gen des täg­li­chen Le­bens. An­stel­le des Pausch­be­tra­ges be­steht auch die Mög­lich­keit, die Auf­wen­dun­gen als au­ßer­ge­wöhn­li­che Be­las­tun­gen gel­tend zu ma­chen.

Hin­weis: Der An­satz der Auf­wen­dun­gen als au­ßer­ge­wöhn­li­che Be­las­tun­gen ist nur vor­teil­haft, wenn der Teil, der die zu­mut­ba­re Ei­gen­be­las­tung über­steigt, grö­ßer als der Pausch­be­trag ist.

Der „Pflegepauschbetrag“

Der Pfle­ge-Pausch­be­trag be­güns­tigt steu­er­lich alle Per­so­nen, die eine an­de­re Per­son pfle­gen.

Vor­aus­set­zun­gen für den An­satz sind:

  • Es muss sich um eine per­sön­li­che Pfle­ge eines An­ge­hö­ri­gen oder einer na­he­ste­hen­den Per­son han­deln.
  • Die Pfle­ge fin­det in der Woh­nung des Steu­er­pflich­ti­gen oder in der des Pfle­ge­be­dürf­ti­gen statt.
  • Die zu pfle­gen­de Per­son muss in Pfle­ge­grad 2 oder mehr ein­ge­stuft sein.
  • Die pfle­gen­de Per­son darf dafür keine Ein­nah­men er­hal­ten.

Eben­so wie beim Be­hin­der­ten-Pausch­be­trag be­steht auch hier die Mög­lich­keit, die Auf­wen­dun­gen als au­ßer­ge­wöhn­li­che Be­las­tun­gen ab­zu­set­zen.

 

Kurz­fas­sung: Was hat sich ge­än­dert?

  • Die Be­hin­der­ten-Pausch­be­trä­ge haben sich ver­dop­pelt.
  • Man er­hält einen Be­hin­der­ten-Pausch­be­trag nun be­reits ab einem Grad der Be­hin­de­rung von 20 (bis­her 25).
  • Für be­hin­der­te Men­schen, die hilf­los sind, für Blin­de und Taub­b­lin­de hat sich der Pausch­be­trag auf 7.400 € er­höht.
  • Den Pfle­ge-Pausch­be­trag er­hält man nun be­reits bei der Pfle­ge von Per­so­nen mit den Pfle­ge­gra­den 2 und 3.
  • Bei der Pfle­ge von Per­so­nen mit den Pfle­ge­gra­den 4 und 5 wurde der Pfle­ge-Pausch­be­trag von 924 € auf 1.800 € er­höht.

 

Re­ge­lung bis ein­schließ­lich Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2020

Vor der Neue­rung des § 33b EStG haben le­dig­lich Men­schen mit einem Grad der Be­hin­de­rung von min­des­tens 50 einen Be­hin­der­ten-Pausch­be­trag er­hal­ten. Nur Men­schen, die eine Rente auf­grund ihrer Be­hin­de­rung be­kom­men oder die Be­hin­de­rung zu einer dau­ern­den Ein­bu­ße der kör­per­li­chen Be­weg­lich­keit ge­führt hat oder auf einer ty­pi­schen Be­rufs­krank­heit be­ruht, haben be­reits bei einem Grad der Be­hin­de­rung von 25 eine Be­güns­ti­gung er­hal­ten.

Den Pfle­ge-Pausch­be­trag da­ge­gen er­hiel­ten nur Steu­er­pflich­ti­ge, die eine hilf­lo­se Per­son pfleg­ten, wobei die Höhe ge­ne­rell 924 € be­trug.

 

Re­ge­lung ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2021

Seit 2021 wird be­reits ab einem Grad der Be­hin­de­rung von 20 ein Be­hin­der­ten-Pausch­be­trag ge­währt, ohne, dass hier spe­zi­el­le Vor­aus­set­zun­gen er­füllt sein müs­sen. Au­ßer­dem hat sich die Höhe der je­wei­li­gen Be­trä­ge ver­dop­pelt.

Grad der Be­hin­de­rung von min­des­tens

Be­hin­der­ten-Pausch­be­trag in €

20

384

30

620

40

860

50

1.140

60

1.440

70

1.780

80

2.120

90

2.460

100

2.840

 

Be­hin­der­te Men­schen, die hilf­los sind, Blin­de und Taub­b­lin­de dür­fen sogar einen Be­trag von 7.400 € (bis­her 3.700 €) an­set­zen.

Für die Pfle­ge von an­de­ren Per­so­nen dür­fen Steu­er­pflich­ti­ge nun be­reits ab dem Pfle­ge­grad 2 einen Pfle­ge-Pausch­be­trag an­set­zen.

 

Pfle­ge­grad

Pfle­ge-Pausch­be­trag in €

2

600

3

1.100

4 oder 5 oder Hilf­lo­sig­keit

1.800

 

(Stand: 27.10.21)