Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Der BFH hat mit Urteil vom 21.11.2024, Az. VI R 1/23 entschieden, dass Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.