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Steuertipps > Steuerpflicht & Veranlagung > Steuerentlastungen 2023/24: Wachstumschancengesetz und weitere Gesetzesänderungen

Steuerentlastungen 2023/24: Wachstumschancengesetz und weitere Gesetzesänderungen

Die Steuerentlastungen für den Veranlagungszeitraum 2023 stehen zum Großteil fest. Auch für den Veranlagungszeitraum 2024 sind bereits die ersten Änderungen angekündigt. Allerdings ist hier noch nichts in trockenen Tüchern, da die Verkündung des Wachstumschancengesetzes noch auf sich warten lässt.
Hintergrund: Zunächst hatte der Bundestag das Gesetz am 17. November 2023 mit den Stimmen der Ampel-Koalition verabschiedet. Eine Woche später rief der Bundesrat dann den Vermittlungsausschuss an und forderte eine grundlegende Überarbeitung. Dieser fand am 21.02.2024 statt und änderte einige Punkte ab. Nun, am 22.03.2024, stimmte der Bundesrat den Änderungen durch den Vermittlungsaussuss zu und am 27.03.2024 wurde das Wachstumschancengesetz verkündet.

Nichtsdestotrotz haben wir für Sie auch in diesem Jahr wieder alle wichtigen Entlastungen zusammengefasst.

 

Sollte eine der aufgeführten Änderungen noch nicht endgültig sein, weisen wir darauf nochmals gesondert hin. Sobald sich im Rahmen der Gesetzgebung etwas ändert, halten wir Sie auf dem Laufenden. Vorgenommene Änderungen des Vermittlungsausschuss, welchen der Bundesrat am 22.03.2024 zustimmte, sind bereits berücksichtigt! 

Änderungen für das Jahr 2024

Beruf & Ausbildung

Wohnen & Vermietung

 

Änderungen für das Jahr 2023

 

Anlage & Sparen

Sparer-Pauschbetrag

Der Sparer-Pauschbetrag wurde erstmals seit seiner Einführung 2009 angepasst! Seit dem 01.01.2023 beträgt er nun 1.000 €, für Zusammenveranlagte dementsprechend 2.000 €.

Photovoltaikanlagen

Seit dem 01.01.2023 wird für die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die Installation von Photovoltaikanlagen der sogenannte Nullsteuersatz angewandt.

Voraussetzung ist, dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Davon soll ausgegangen werden können, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.

 

Beruf & Ausbildung

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag erhöht sich ab dem 01.01.2023 von 1.200 € (VZ 2022) auf 1.230 €.

Häusliches Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmers  können nur dann als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Hierbei kann frei entschieden werden, ob die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden, oder die Jahrespauschale in Höhe von 1.260 €. Liegen die Voraussetzungen nicht das ganze Jahr über vor, ist die Pauschale monatsanteilig zu kürzen.

Homeoffice-Pauschale

Durch das Jahressteuergesetzes 2022 wurde die Homeoffice-Pauschaleerhöht, verbessert und entfristet. Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 kann man für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend von zu Hause ausgeübt wurde, 6 € geltend machen. Jährlich ist die Pauschale auf maximal 1.260 € begrenzt.

 

Familie & Kinder

Ausbildungsfreibetrag

Der Ausbildungsfreibetrag, der steuerlich in Anspruch genommen werden kann, wenn ein volljähriges Kind für seine Berufsausbildung auswärts untergebracht wird, hat sich ab dem Veranlagungszeitraum 2023 auf 1.200 € erhöht.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde erhöht. Ab dem 01.01.2023 beträgt er 4.260 €.

Kinderfreibetrag/Kindergeld

Der Kinderfreibetrag liegt für das Jahr 2023 pro Elternteil bei 3.012 €, bei einer Zusammenveranlagung somit bei insgesamt 6.024 €.
Hinweis: Zusätzlich zum Kinderfreibetrag kann ein Freibetrag in Höhe von 1.464 € - bei Zusammenveranlagung 2.928 € - für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf geltend gemacht werden.
Das Kindergeld beträgt seit dem 01.01.2023 250 € pro Kind.

 

Rente & Vorsorge

Altersentlastungsbetrag

Der Altersentlastungsbetrag wird ab dem Jahr 2023 an den verlangsamten Anstieg des Besteuerungsanteils angepasst. Jährlich sinkt dieser nun nicht mehr um 0,8 Prozentpunkte, sondern um 0,4 Prozentpunkte. Der Höchstbetrag verringert sich um jährlich 19 €, statt der bisherigen 38 €.

Altersvorsorgeaufwendungen

Die Altersvorsorgeaufwendungen sind ab dem Veranlagungszeitraum 2023 zu 100 %absetzbar. Der Ansatz ist im Jahr 2023 bis zu einem Höchstbetrag von 26.528 €, bzw.
53056 €
, möglich.

Rentenbesteuerung

Der Anstieg des Besteuerungsanteils wird ab 2023 für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert. Dementsprechend beträgt der maßgebliche Besteuerungsanteil für das Jahr 2023 nur noch 82,5 % statt 83 %. Die 100 % werden demnach erstmals 2058 erreicht.

Versorgungsfreibetrag

Ab dem Jahr 2023 wird auch der anzuwendende Prozentwert zur Bemessung des Versorgungsfreibetrages angepasst. Dieser wird von den jährlich sinkenden 0,8 auf 0,4 Prozentpunkte reduziert. Der Höchstbetrag sinkt um jährlich 30 €, statt der bisherigen 60 € und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um jährlich 9 €, statt der bisherigen 18 €.

 

Wohnen & Vermietung

Abschreibung für neue Wohngebäude

Der AfA-Satz für neue Wohngebäude, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt wurden, beträgt nun 3 %. Für Gebäude, die nach dem 31.12.1924 und vor dem 01.01.2023 fertiggestellt wurden, beträgt der AfA-Satz weiter 2 %. Gebäude, die vor dem 01.01.1925 fertiggestellt wurden, können weiter mit 2,5 % jährlich abgeschrieben werden.

Degressive Abschreibung bei Wohngebäuden

Die degressive Abschreibung in Höhe von 5 % wird für Gebäude ermöglicht, die zu Wohnzwecken dienen. Sie kann erfolgen, wenn mit der Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen wird. Im Fall der Anschaffung muss ein obligatorischer Vertrag nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen werden, um das Wahlrecht zur degressiven Abschreibung in Anspruch nehmen zu können.

Sonderabschreibung bei neuen Mietwohnungen

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde die zum 31.12.2021 ausgelaufene Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau reaktiviert. Gem.§ 7b EStG kann die Sonderabschreibung aber nur gewährt werden, wenn die Kriterien für ein „Effizienzhaus 40“ bestehen. Das gilt für Wohnungen, die in den Jahren 2023 bis 2026 aufgrund eines Bauantrags oder einer entsprechenden Bauanzeige hergestellt werden.

Das Wachstumschancengesetz ändert nun folgende Werte:

Um die Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen in Anspruch nehmen zu können, muss durch Baumaßnahmen aufgrund eines nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 oder nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.10.2029 (vorher 01.01.2027) gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige eine neue, bisher nicht vorhandene Wohnung hergestellt werden. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten dürfen in diesen Fällen den Höchstbetrag von 5.200 € (vorher 4.800 €) je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen. Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung ist auf maximal 4.000 € (vorher 2.500 €) je Quadratmeter Wohnfläche begrenzt.

 

Änderungen für das Jahr 2024

 

Beruf & Ausbildung

Mini- und Midijobgrenze

Zum 01.01.2024 wurde der gesetzliche Mindestlohn von bisher 12 auf nun 12,41 € angehoben. Dementsprechend erhöhen sich auch die Verdienstgrenzen für Mini- und Midijobs.

Minijob: Die Geringfügigkeitsgrenze erhöht sich von bisher 520 auf jetzt 538 € monatlich.

Midijob: Durch die Anpassung des Mindestlohns und der Geringfügigkeitsgrenze beginnt der Midijob-Bereich seit dem 01.01.2024 bei 538,01 €. Der Übergangsbereich endet weiter - wie zum 01.01.2023 festgelegt - bei 2.000 €.

 

Wohnen & Vermietung

Private Veräußerungsgeschäfte

Die Freigrenze, die bei Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften existiert, wird auf 1.000 € (vorher 600 €) erhöht. Bei einer Zusammenveranlagung steht jedem Ehegatten die Freigrenze einzeln zu, wenn jeder von ihnen Veräußerungsgewinne erzielt.

 

Wir hoffen, dass unsere Übersicht hilfreich für Sie war!
Wie bereits erwähnt, werden wir Sie im Rahmen unseres Steuerblogs weiter über den neuesten Stand des Wachstumschancengesetzes und anderer steuerlicher Änderungen auf dem Laufenden halten.

(Stand: 22.03.2024)

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Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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