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Neue Verdienstgrenze für Minijobber – Was steckt dahinter?

Viele Arbeitnehmer, Eltern, Studenten und auch Rentner arbeiten nebenbei auf 450 €-Basis - auch „Minijob“ genannt.

Einnahmen aus einem entsprechenden Arbeitsverhältnis sind für den Arbeitnehmer prinzipiell steuer- und sozialversicherungsfrei.

Wie viele bereits durch die Medien erfahren haben, wird die 450 €-Grenze zum 01.10.2022 angehoben auf 520 €.

Doch was steckt dahinter?

Bis zum 30.06.2022 galt in der Bundesrepublik Deutschland ein Mindestlohn von 9,82 €, was für Minijobber bedeutete, dass sie maximal 45,82 Stunden im Monat arbeiten durften, um weiterhin als lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei behandelt werden zu können. Ab dem 01.07.2022 gilt ein Mindestlohn von 10,45 € und ab dem 01.10.2022 wird er auf 12 € erhöht. Dies heißt, dass Minijobber noch weniger Stunden im Monat arbeiten könnten – gut für die Arbeitnehmer, schlecht für die Arbeitgeber.
 

Damit die Minijobber den Arbeitgebern auch weiterhin in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen können, wird mit der Erhöhung des Mindestlohns zum 01.10.2022 auch automatisch die Verdienstgrenze auf 520 € pro Monat angehoben.
 

Um das auch in Zukunft weiterhin gewährleisten zu können, wird die Verdienstgrenze zu einer dynamischen Geringfügigkeitsgrenze umgewandelt, was bedeutet, dass diese durch jede Erhöhung des Mindestlohnes automatisch angepasst wird.

Hinweis: Das bedeutet auch, dass sowohl die Untergrenze als auch die Höchstgrenze des Midijobs angehoben wird. Von einem Midijob spricht man ab dem 01.10.2022, wenn der Monatsverdienst mehr als 520 € und weniger als 1.600 € beträgt.

(Stand: 28.07.2022)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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