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Midijob - das ändert sich ab Oktober 2022

Mittels der neuen Rechtslage ab Oktober 2022 will der Staat den Midijob attraktiver gestalten.
Den Minijob, oder auch „450-Euro-Job“, kennt jeder. Dass es auch einen „Midijob“ gibt, wissen nur wenige.
Sobald die Minijob-Grenze überschritten wird, gelangt man in den Bereich des Midijobs und es fallen die Sozialversicherungsbeiträge an. Ab dem 01.10.2022 verschiebt sich die Verdienstgrenze nach oben und der Midijob wird außerdem für Steuerpflichtige attraktiver gestaltet.
Midijob-Regelungen ab 01.10.2022
Durch die Erhöhung der Verdienstgrenze für Minijobber von 450 € auf 520 € verschieben sich auch die Verdienstgrenzen für den Midijob. Die derzeitige Höchstgrenze von 1.300 € wird ab Oktober 2022 auf 1.600 € angehoben.
Um zusätzlich eine Beschäftigung über den Minijob hinaus attraktiver zu machen, sollen Arbeitnehmer im gesamten Übergangsbereich finanziell entlastet und Arbeitgeber dafür stärker belastet werden. Dies soll erreicht werden, indem der Beitragssprung oberhalb der Minijob-Schwelle, also ab 520,01 €, abgeflacht wird.
Dies bedeutet konkret für…
… den Arbeitnehmer, dass an der Geringfügigkeitsgrenze (520,01 €) zunächst 0 € Sozialabgaben selbst getragen werden müssen. Allerdings erfolgt hier ein linearer Anstieg des Beitragssatzes auf die rund üblichen 20 %.
... den Arbeitgeber, dass an der Untergrenze des Midijobs (520,01 €) zunächst 28 % Sozialversicherungsabgaben geleistet werden müssen. Dies wird gleitend bis zur Höchstgrenze (1.600 €) auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag, rund 20 %, abgeschmolzen.
Midijob-Regelungen bis 30.09.2022
Die bisher geltenden Grenzen betragen noch bis Ende September 450,01 € (Untergrenze Midijob) sowie 1.300 € (Höchstgrenze Midijob).
Auch bezüglich der Sozialversicherungsbeiträge gelten bis dahin noch andere Regelungen. Im Übergangsbereich (Midijob) zahlt der Arbeitgeber die Hälfte des vollen Sozialversicherungsbeitrags. Für die Arbeitnehmer gilt ein reduzierter Satz, der sich nach dem Einkommen richtet. Ab der Verdienstgrenze von bisher 1.300 € werden die vollen Sozialabgaben fällig, die Arbeitgeber und Beschäftigte dann je zur Hälfte zahlen.
Lesetipp: Mehr über die neue Verdienstgrenze für Minijobs
(Stand: 01.09.2022)
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