Instagram Facebook Xing Linkedin Youtube
Smart Navigation
Menü

Sie sind hier: Home > Steuertipps > Einzelansicht

Steuertipps > Gesundheit & Leben > Krankenversicherungsbeiträge für Kinder - Anlage Kind

Krankenversicherungsbeiträge für Kinder - Anlage Kind

(Stand: 13.03.2012)

  • Durch das Bürgerentlastungsgesetz können die Beiträge für die Basisabsicherung in der Krankenversicherung besser berücksichtigt werden. Die betrifft insbesondere auch die Beiträge für Kinder.
  • Die Beiträge für Kinder werden in die Anlage Kind auf Seite 2 in die Zeilen 31-36 eingetragen.
  • Krankenversicherungsbeiträge für Kinder entstehen bei privat Versicherten, für Studenten, die nicht in der Familienversicherung, sondern in der studentischen Versicherung versichert sind, sowie für Kinder die sich in einer Berufsausbildung befinden.
  • Die OFD Koblenz hat nun in Ihrer Pressemitteilung am 27.12.2011 Stellung zu einigen offenen Fragen genommen:
  • Die Krankenkassenbeiträge der Kinder können Eltern geltend machen, die Anspruch auf Kindergeld bzw. die Freibeträge für Kinder haben und unterhaltspflichtig sind. Von dieser Regelung profitieren insbesondere Eltern, deren Kinder sich in der Ausbildung befinden und daher meist selbst Versicherungsnehmer sind.
  • Eltern, die Ihre Kinder finanziell unterstützen, können die Versicherungsbeiträge wie eigene Kosten behandeln. Für den Sonderausgabenabzug bei den Eltern genügt es, wenn sie ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkommen. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes tatsächlich von den Eltern gezahlt oder erstattet werden. Es reicht aus, wenn die Eltern Sachunterhalt gewähren.
  • Die Beiträge dürfen aber nur einmal berücksichtig werden, entweder bei den Eltern, den Kinder oder auf beide - nach nachvollziehbaren Kriterien - verteilt.

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


Rund 1.200 Beratungsstellen bundesweit

Finden Sie Ihre persönliche Lohnsteuerhilfe-Beratungsstelle vor Ort!

Karte und Lupe

Beratungsstellensuche