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Kindergeld – Welche Sonderfälle gibt es?
Inhaltsverzeichnis
- Kindergeld während der ersten Berufsausbildung
- Kindergeld während der zweiten Berufsausbildung
- Kindergeld bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
- Kindergeld während der Mutterschutzfrist und Elternzeit
- Kindergeld für ein im Ausland studierendes Kind
- Kindergeld für einen Au-pair-Aufenthalt
- Kindergeld, wenn das Kind bei einem Elternteil im Ausland lebt
- Differenzkindergeld
Durch das Kindergeld wird die steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes bewirkt. Kindergeld wird grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Liegen bestimmte Voraussetzungen vor, erfolgt eine Zahlung auch für Kinder zwischen 18 und 25 Jahren.
Seit dem 01.01.2016 wird Kindergeld nur noch gewährt, wenn der Familienkasse die Steueridentifikationsnummer des Kindes und des Elternteils, der den Kindergeldantrag stellt, vorliegt.
Kindergeld während der ersten Berufsausbildung
Während der ersten Berufsausbildung oder des Erststudiums ist die Höhe des Gehalts und die wöchentliche Arbeitszeit nicht von Bedeutung. Der Anspruch auf Kindergeld bleibt bis zum erfolgreichen Ablegen der Abschlussprüfung bestehen.
Bei einer Ausbildung zur Steuerfachangestellten endet der Anspruch mit dem Bestehen der Abschlussprüfung.
Kindergeld während der zweiten Berufsausbildung
Während der zweiten Berufsausbildung oder des Zweitstudiums darf das Kind nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich erwerbstätig sein. Hierbei ist die regelmäßig vertraglich vereinbarte Arbeitszeit von Bedeutung. Auch ein Mini-Job oder ein Ausbildungsdienstverhältnis sind unschädlich für den Anspruch auf Kindergeld.
Zu den schädlichen Einkünften zählen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Land- und Forstwirtschaft, aus gewerblicher Tätigkeit sowie aus selbständiger Tätigkeit. Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung zählen nicht zu den schädlichen Einkünften.
Kindergeld bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
Für eingetragene Lebenspartnerschaften sind die gleichen Bestimmungen wie für Ehegatten und Ehen anzuwenden. Der BFH entschied, dass nicht nur Kindergeld für die eigenen Kinder beantragt werden kann, sondern auch für die Kinder der Lebenspartner/in. Dieser Antrag ist finanziell günstiger, sobald beide Lebenspartner/Ehegatten zusammen mehr als zwei Kinder haben.
Kindergeld während der Mutterschutzfrist und Elternzeit
Unterbricht ein Kind die Suche nach einem Ausbildungsplatz während der Mutterschutzfrist, besteht weiterhin ein Anspruch auf Kindergeld. Dies gilt auch dann, wenn nach Ende der Mutterschutzfrist die Suche nach einem Ausbildungsplatz nicht fortgesetzt wird.
Kein Anspruch auf Kindergeld besteht jedoch dann, wenn sich ein Kind in Elternzeit befindet und während dieser Zeit keinen Ausbildungsplatz sucht. Ebenso gibt es auch kein Kindergeld für dieses Kind, wenn die Ausbildung wegen der Elternzeit unterbrochen wird.
Kindergeld für ein im Ausland studierendes Kind
Grundsätzlich wird für Kinder, die weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder in einem Mitgliedstaat der EU/EWR haben und die nicht im Haushalt eines Kindergeldberechtigten leben, kein Kindergeld gewährt.
Anders sieht es bei Kindern aus, die im Ausland (z.B. in China oder in den USA) studieren. Hier besteht weiterhin ein Anspruch auf Kindergeld, wenn das zu berücksichtigende Kind die ausbildungsfreien Zeiten im Regelfall zumindest überwiegend im Inland verbringt.
Kindergeld für einen Au-pair-Aufenthalt
Damit während eines Au-pair-Aufenthalts der Anspruch auf Kindergeld weiterhin besteht, sollte das Kind mindestens 10 Stunden in der Woche einen Sprachkurs belegen.
Kindergeld, wenn das Kind bei einem Elternteil im Ausland lebt
Im konkreten Fall vor dem EuGH lebte der Vater in Deutschland und beantragte Kindergeld für sein Kind, das mit seiner von ihm geschiedenen Exfrau in Polen wohnte.
Lebt ein Elternteil in Deutschland, wird unterstellt, dass alle beteiligten Personen, somit auch der andere Elternteil und das Kind, ebenfalls in Deutschland wohnen. Aufgrund der Wohnsitzfiktion wurde hier angenommen, dass die Mutter mit dem Kind in Deutschland lebt.
Das Kindergeld steht nach deutschem Recht dem Elternteil vorrangig zu, der das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat. Somit hätte die Mutter einen Anspruch auf das Kindergeld, jedoch nicht der Vater. Daher erhält der Vater kein Kindergeld für sein Kind, da es nicht in seinem Haushalt lebt.
Differenzkindergeld
Arbeitet ein Steuerpflichtiger in einem Staat der EU, des EWR oder der Schweiz und wohnt im Inland, kann ein Anspruch auf Familienleistungen aus zwei Staaten bestehen. Jedoch ist eine Doppelförderung nicht möglich. Auch eine Person allein hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Differenzkindergeldes in einem Staat. Eine Zahlung eines Differenzkindergeldes kommt nur dann in Betracht, wenn in beiden Staaten Ansprüche verschiedener Personen für das gleiche Kind bestehen.
Der Vater lebt in Deutschland, übt aber eine Beschäftigung in den Niederlanden aus. Die Mutter arbeitet in Deutschland. Hier besteht ein Anspruch auf Familienleistungen aus zwei Staaten. Vorrangig ist hier der Anspruch auf das deutsche Kindergeld. Wäre das niederländische Kindergeld höher, würde in den Niederlanden eine Differenz gezahlt.
Anders wäre es, wenn die Mutter in Deutschland keine Beschäftigung ausübt. Dann würde ein vorrangiger Anspruch auf Kindergeld in den Niederlanden bestehen. Ist das niederländische Kindergeld geringer als das deutsche Kindergeld, würde in Deutschland ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag bestehen.
Kindergeld aufgrund einer Behinderung
Ist ein bereits volljähriges Kind aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht im Stande, sich selbst zu unterhalten, so haben die Eltern weiter Anspruch auf Kindergeld. Voraussetzung ist, dass die Behinderung bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Hinweis: Das FG Hamburg hat mit Urteil vom 12.11.2020 - 6 K 314/19 entschieden, dass das Vorliegen des Asperger-Syndroms als Behinderung angesehen werden kann, das erheblich mitursächlich dafür ist, dass das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
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