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Kindergeld – Welche Sonderfälle gibt es?

Durch das Kin­der­geld wird die steu­er­li­che Frei­stel­lung des Exis­tenz­mi­ni­mums eines Kin­des be­wirkt. Kin­der­geld wird grund­sätz­lich bis zur Voll­endung des 18. Le­bens­jah­res ge­zahlt. Lie­gen be­stimm­te Vor­aus­set­zun­gen vor, er­folgt eine Zah­lung auch für Kin­der zwi­schen 18 und 25 Jah­ren.

Seit dem 01.01.2016 wird Kindergeld nur noch gewährt, wenn der Familienkasse die Steueridentifikationsnummer des Kindes und des Elternteils, der den Kindergeldantrag stellt, vorliegt.

Kindergeld während der ersten Berufsausbildung

Wäh­rend der ers­ten Be­rufs­aus­bil­dung oder des Erst­stu­di­ums ist die Höhe des Ge­halts und die wö­chent­li­che Ar­beits­zeit nicht von Be­deu­tung. Der An­spruch auf Kin­der­geld bleibt bis zum er­folg­rei­chen Ab­le­gen der Ab­schluss­prü­fung be­ste­hen.

Bei einer Ausbildung zur Steuerfachangestellten endet der Anspruch mit dem Bestehen der Abschlussprüfung.

Kindergeld während der zweiten Berufsausbildung

Wäh­rend der zwei­ten Be­rufs­aus­bil­dung oder des Zweit­stu­di­ums darf das Kind nicht mehr als 20 Stun­den wö­chent­lich er­werbs­tä­tig sein. Hier­bei ist die re­gel­mä­ßig ver­trag­lich ver­ein­bar­te Ar­beits­zeit von Be­deu­tung. Auch ein Mi­ni-Job oder ein Aus­bil­dungs­dienst­ver­hält­nis sind un­schäd­lich für den An­spruch auf Kin­der­geld.

Zu den schädlichen Einkünften zählen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Land- und Forstwirtschaft, aus gewerblicher Tätigkeit sowie aus selbständiger Tätigkeit. Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung zählen nicht zu den schädlichen Einkünften.

Kindergeld bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Für ein­ge­tra­ge­ne Le­bens­part­ner­schaf­ten sind die glei­chen Be­stim­mun­gen wie für Ehe­gat­ten und Ehen an­zu­wen­den. Der BFH ent­schied, dass nicht nur Kin­der­geld für die ei­ge­nen Kin­der be­an­tragt wer­den kann, son­dern auch für die Kin­der der Le­bens­part­ner/in. Die­ser An­trag ist fi­nan­zi­ell güns­ti­ger, so­bald beide Le­bens­part­ner/Ehe­gat­ten zu­sam­men mehr als zwei Kin­der haben.

Kindergeld während der Mutterschutzfrist und Elternzeit

Un­ter­bricht ein Kind die Suche nach einem Aus­bil­dungs­platz wäh­rend der Mut­ter­schutz­frist, be­steht wei­ter­hin ein An­spruch auf Kin­der­geld. Dies gilt auch dann, wenn nach Ende der Mut­ter­schutz­frist die Suche nach einem Aus­bil­dungs­platz nicht fort­ge­setzt wird.

Kein An­spruch auf Kin­der­geld be­steht je­doch dann, wenn sich ein Kind in El­tern­zeit be­fin­det und wäh­rend die­ser Zeit kei­nen Aus­bil­dungs­platz sucht. Eben­so gibt es auch kein Kin­der­geld für die­ses Kind, wenn die Aus­bil­dung wegen der El­tern­zeit un­ter­bro­chen wird.

Kindergeld für ein im Ausland studierendes Kind

Grund­sätz­lich wird für Kin­der, die weder einen Wohn­sitz noch einen ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halt im In­land oder in einem Mit­glied­staat der EU/EWR haben und die nicht im Haus­halt eines Kin­der­geld­be­rech­tig­ten leben, kein Kin­der­geld ge­währt.

An­ders sieht es bei Kin­dern aus, die im Aus­land (z.B. in China oder in den USA) stu­die­ren. Hier be­steht wei­ter­hin ein An­spruch auf Kin­der­geld, wenn das zu be­rück­sich­ti­gen­de Kind die aus­bil­dungs­frei­en Zei­ten im Re­gel­fall zu­min­dest über­wie­gend im In­land ver­bringt.

Kindergeld für einen Au-pair-Aufenthalt

Damit wäh­rend eines Au-pair-Auf­ent­halts der An­spruch auf Kin­der­geld wei­ter­hin be­steht, soll­te das Kind min­des­tens 10 Stun­den in der Woche einen Sprach­kurs be­le­gen.

Kindergeld, wenn das Kind bei einem Elternteil im Ausland lebt

Im kon­kre­ten Fall vor dem EuGH lebte der Vater in Deutsch­land und be­an­trag­te Kin­der­geld für sein Kind, das mit sei­ner von ihm ge­schie­de­nen Ex­frau in Polen wohn­te.

Lebt ein El­tern­teil in Deutsch­land, wird un­ter­stellt, dass alle be­tei­lig­ten Per­so­nen, somit auch der an­de­re El­tern­teil und das Kind, eben­falls in Deutsch­land woh­nen. Auf­grund der Wohn­sitz­fik­ti­on wurde hier an­ge­nom­men, dass die Mut­ter mit dem Kind in Deutsch­land lebt.

Das Kin­der­geld steht nach deut­schem Recht dem El­tern­teil vor­ran­gig zu, der das Kind in sei­nem Haus­halt auf­ge­nom­men hat. Somit hätte die Mut­ter einen An­spruch auf das Kin­der­geld, je­doch nicht der Vater. Daher er­hält der Vater kein Kin­der­geld für sein Kind, da es nicht in sei­nem Haus­halt lebt.

Differenzkindergeld

Ar­bei­tet ein Steu­er­pflich­ti­ger in einem Staat der EU, des EWR oder der Schweiz und wohnt im In­land, kann ein An­spruch auf Fa­mi­li­en­leis­tun­gen aus zwei Staa­ten be­ste­hen. Je­doch ist eine Dop­pel­för­de­rung nicht mög­lich. Auch eine Per­son al­lein hat kei­nen An­spruch auf Zah­lung eines Dif­fe­renz­kin­der­gel­des in einem Staat. Eine Zah­lung eines Dif­fe­renz­kin­der­gel­des kommt nur dann in Be­tracht, wenn in bei­den Staa­ten An­sprü­che ver­schie­de­ner Per­so­nen für das glei­che Kind be­ste­hen.

Der Vater lebt in Deutschland, übt aber eine Beschäftigung in den Niederlanden aus. Die Mutter arbeitet in Deutschland. Hier besteht ein Anspruch auf Familienleistungen aus zwei Staaten. Vorrangig ist hier der Anspruch auf das deutsche Kindergeld. Wäre das niederländische Kindergeld höher, würde in den Niederlanden eine Differenz gezahlt.

Anders wäre es, wenn die Mutter in Deutschland keine Beschäftigung ausübt. Dann würde ein vorrangiger Anspruch auf Kindergeld in den Niederlanden bestehen. Ist das niederländische Kindergeld geringer als das deutsche Kindergeld, würde in Deutschland ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag bestehen.

Kindergeld aufgrund einer Behinderung

Ist ein bereits volljähriges Kind aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht im Stande, sich selbst zu unterhalten, so haben die Eltern weiter Anspruch auf Kindergeld. Voraussetzung ist, dass die Behinderung bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

Hinweis: Das FG Hamburg hat mit Urteil vom 12.11.2020 - 6 K 314/19 entschieden, dass das Vorliegen des Asperger-Syndroms als Behinderung angesehen werden kann, das erheblich mitursächlich dafür ist, dass das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. 

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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