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Keine Beratungsbefugnis für vermietete Ferienwohnungen!
(Stand: 08.12.2014)
- Die Beratungsbefugnis ist grundsätzlich nicht mehr gegeben, wenn Mitglieder umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielen. Dies gilt auch, wenn die Steuerpflichtigen die Kleinunternehmerregelung gem. §19 UStG in Anspruch nehmen.
- Zwar ist die kurzfristige Vermietung von Grundstücken steuerbefreit, dies gilt jedoch nicht für die Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden, § 4 Nr.12 a Satz 2 UStG. Diese Vermietungsleistung ist umsatzsteuerpflichtig.
- Wenn die Umsätze niedriger als 17.500 Euro sind, kann der Steuerpflichtige von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen und muss keine Umsatzsteuer abführen. Dem Grunde nach bleiben die Umsätze jedoch umsatzsteuerpflichtig, mit der Folge, dass keine Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine besteht.
Bei diesem Beitrag handelt es sich um einen redaktionellen Text des Redaktionsteams. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Rahmen einer Mitgliedschaft in unserem Lohnsteuerhilfeverein. Eine Beratungsleistung im konkreten Fall findet nur im Rahmen einer Mitgliedschaft innerhalb der Beratungsbefugnis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.