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Steuertipps > Beruf & Ausbildung > Erhöhung des Mindestlohns 2022 und was wir 2023 erwarten können!

Erhöhung des Mindestlohns 2022 und was wir 2023 erwarten können!

Im Jahr 2015 wurde in Deutschland der Mindestlohn eingeführt. Er soll gewährleisten, dass Menschen mit einem Vollzeitjob tatsächlich auch von ihrer Arbeit leben können.

Anfangs lag der Mindestlohn bei 8,50 € pro Stunde. Da die Lebenshaltungskosten durch die Inflation aber kontinuierlich steigen, wurde er in den vergangenen Jahren regelmäßig angepasst auf zuletzt 10,45 €.

Mindestlohn 2022 – neuster Stand

Am 01.10.2022 wurde der Mindestlohn nun erneut erhöht - auf 12 € pro Stunde. Das ist ein deutlicher Anstieg im Vergleich zur Entwicklung in den Vorjahren. Damit soll die finanzielle Mehrbelastung für Verbraucher durch die gegenwärtige Inflationswelle - ausgelöst durch die Corona-Pandemie und den Krieg in der Ukraine - aufgefangen werden.

Eine branchenspezifische höhere Mindestlohnregelung ist möglich, sofern sie tarifvertraglich genehmigt wurde.

 

Ausblick – Mindestlohn 2023

Welchen Mindestlohn wir in Zukunft konkret erwarten können, ist unklar. Eine weitere Anpassung erfolgt - wie bisher auch - auf Vorschlag der Mindestlohnkommission, erstmals wieder zum 30. Juni 2023 mit Wirkung zum 1. Januar 2024. Es ist also davon auszugehen, dass für das gesamte kommende Jahr der Mindestlohn von 12 € pro Stunde bestehen bleiben wird.
 

Wer hat keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn?

Folgende Personenkreise sind von den Mindestlohnregelungen ausgenommen:

  • Unter 18-Jährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Auszubildende
  • Langzeitarbeitslose innerhalb der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung
  • Praktikanten
  • Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten
  • Selbständige
  • ehrenamtlich Tätige

 

(Stand: 20.11.2022)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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