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Steuertipps > Beruf & Ausbildung > Ehrenamtliche Tätigkeit

Ehrenamtliche Tätigkeit

(Stand: 26.06.2012)

Die für eine ehrenamtliche Tätigkeit erlangte Vergütung bleibt umsatzsteuerfrei, wenn sie entweder für eine juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder das Entgelt nur aus einem Auslagenersatz zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht. Hinsichtlich des Kriteriums der noch angemessenen Zeitentschädigung hat das Bundesfinanzministerium nun neue Abgrenzungsgrundsätze verfügt.

Nach der aktuellen Weisung der Verwaltung liegt eine angemessene Zeitentschädigung noch vor, wenn die Vergütung einen Stundensatz von 50 EUR nicht übersteigt und die aus allen ehrenamtlichen Tätigkeiten erwirtschaftete Jahresgesamtsumme zudem nicht über 17.500 EUR liegt. Für diesen Maximalstundensatz bedarf es indes einer für das Finanzamt nachvollziehbaren Dokumentation des tatsächlichen Zeitaufwands.

Demgegenüber will die Finanzverwaltung bei einer vom tatsächlichen Zeitaufwand unabhängigen (z.B. laufend pauschal gezahlten) Vergütung insgesamt von einer Nichtanwendbarkeit der Steuerbefreiung ausgehen, also inkl. eines daneben gegebenenfalls gezahlten Auslagenersatzes oder einer Zeitaufwandsentschädigung.

Ursprünglich sollten diese Grundsätze für alle nach dem 31.03.2012 ausgeführten Umsätze gelten. Weil diese Übergangsfrist in der Praxis u.a. wegen der nicht so leicht umsetzbaren Dokumentationspflichten als zu kurz kritisiert wurde, hat das Bundesfinanzministerium die Frist auf den 31.12.2012 verlängert.

Die Finanzverwaltung sogar weitere Anpassungen angekündigt. So sollen insbesondere die Regelungen zu den Nachweispflichten, der Anerkennung pauschaler Vergütungen und der Berücksichtigung von Auslagenersatz entschärft werden.

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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