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BMF-Schreiben vom 18.04.2019 - Vermietung des Arbeitszimmers an den Arbeitgeber

Die Beurteilung von Zahlungen des Arbeitgebers für ein im Haus oder in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes Arbeitszimmer / Home-Office als Arbeitslohn oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung richtet sich danach, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung der Räumlichkeiten erfolgt:
Bei einem vorrangigen Interesse des Arbeitnehmers liegt Arbeitslohn vor. Dieses liegt vor, wenn der AN im Betrieb des AG über einen weiteren Arbeitsplatz verfügt und die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers / Home-Office vom AG lediglich gestattet oder geduldet wird.
Bei einem vorrangigen Interesse des Arbeitgebers ist von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung auszugehen. Dieses ist geben, wenn für den Arbeitnehmer in dem Unternehmen kein geeigneter Arbeitsplatz vorhanden ist, eine schriftliche
Vereinbarung über die Nutzungsbedingungen abgeschlossen wurde und der Arbeitgeber für andere Arbeitnehmer, die über kein Arbeitszimmer bzw. Home-Office verfügen, vergleichbare Rechtsbeziehungen mit fremden Dritten eingegangen ist.
Sollte bei dem AN dauerhaft ein Verlust bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entstehen, ist von Liebhaberei auszugehen. Werbungskosten werden dann nicht anerkannt.
Bei vor dem 01.01.2019 abgeschlossenen Mietverträgen geht die Finanzverwaltung stets vom Vorliegen einer Überschusserzielungsabsicht aus und erkennt entsprechende Verluste aus Vermietung und Verpachtung an.
(Stand: 01.07.2019)
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