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Steuertipps > Wohnen & Vermietung > BMF-Schreiben vom 18.04.2019 - Vermietung des Arbeitszimmers an den Arbeitgeber

BMF-Schreiben vom 18.04.2019 - Vermietung des Arbeitszimmers an den Arbeitgeber

Die Be­ur­tei­lung von Zah­lun­gen des Ar­beit­ge­bers für ein im Haus oder in der Woh­nung des Ar­beit­neh­mers ge­le­ge­nes Ar­beits­zim­mer / Ho­me-Of­fice als Ar­beits­lohn oder Ein­nah­men aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung rich­tet sich da­nach, in wes­sen vor­ran­gi­gem In­ter­es­se die Nut­zung der Räum­lich­kei­ten er­folgt:

Bei einem vor­ran­gi­gen In­ter­es­se des Ar­beit­neh­mers liegt Ar­beits­lohn vor. Die­ses liegt vor, wenn der AN im Be­trieb des AG über einen wei­te­ren Ar­beits­platz ver­fügt und die be­ruf­li­che Nut­zung des Ar­beits­zim­mers / Ho­me-Of­fice vom AG le­dig­lich ge­stat­tet oder ge­dul­det wird.

Bei einem vor­ran­gi­gen In­ter­es­se des Ar­beit­ge­bers ist von Ein­nah­men aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung aus­zu­ge­hen. Die­ses ist geben, wenn für den Ar­beit­neh­mer in dem Un­ter­neh­men kein ge­eig­ne­ter Ar­beits­platz vor­han­den ist, eine schrift­li­che

Ver­ein­ba­rung über die Nut­zungs­be­din­gun­gen ab­ge­schlos­sen wurde und der Ar­beit­ge­ber für an­de­re Ar­beit­neh­mer, die über kein Ar­beits­zim­mer bzw. Ho­me-Of­fice ver­fü­gen, ver­gleich­ba­re Rechts­be­zie­hun­gen mit frem­den Drit­ten ein­ge­gan­gen ist.

Soll­te bei dem AN dau­er­haft ein Ver­lust bei den Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung ent­ste­hen, ist von Lieb­ha­be­rei aus­zu­ge­hen. Wer­bungs­kos­ten wer­den dann nicht an­er­kannt.

Bei vor dem 01.01.2019 ab­ge­schlos­se­nen Miet­ver­trä­gen geht die Fi­nanz­ver­wal­tung stets vom Vor­lie­gen einer Über­schus­ser­zie­lungs­ab­sicht aus und er­kennt ent­spre­chen­de Ver­lus­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung an.

(Stand: 01.07.2019)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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