Zulage für Dienste zu wechselnden Zeiten ist nicht steuerfrei

Der BFH hat in seinem Urteil vom 15.02.2017, VI R 30/16, entschieden, dass Zulagen für Dienste zu wechselnden Zeiten gemäß §§ 17a ff. EZulV nicht unter die Steuerbefreiung fallen.
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben am 26.02.2018 eine Allgemeinverfügung zur Zurückweisung der wegen der Steuerfreiheit von Zulagen für Dienste zu wechselnden Zeiten für Beamte/Soldaten eingelegten Einsprüche und gestellten Änderungsanträge erlassen.
(Stand: 11.04.2018)