Verlängerung der Abgabefrist für Steuererklärungen Veranlagungszeitraum 2019

Werden Sie bei der Erstellung der Steuererklärung von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein unterstützt, gilt grundsätzlich eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung bis Ende Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Dies wäre für den Veranlagungszeitraum 2019 daher Ende Februar 2021.
Der Bundesrat hat am 12.02.2021 der Verlängerung dieser Abgabefrist um sechs Monate zugestimmt.
Daher muss die Steuererklärung für das Jahr 2019 erst bis spätestens 31. August 2021 beim Finanzamt eingegangen sein.
Lesen Sie hierzu auch unseren Steuertipp „Aktuell geltende Abgabefristen für die Steuererklärung“
(Stand: 16.02.2021)