Steuern sparen mit den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen des Kindes - Neue Rechtslage!

Das BMF hat aktuell mit Schreiben vom 03.04.2019 die vom BFH aufgestellten strengeren Regelungen aufgehoben. Die im BMF-Schreiben vom 24.05.2017 in Rz 81 und in R 10.4. EStR 2012 genannten Regelungen gelten trotz des BFH-Urteils vom 13.03.2018, X R 25/15 weiterhin.
Somit gilt:
Eltern, die ihrem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet sind und dessen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, z. B. aus einem Ausbildungsverhältnis, wirtschaftlich getragen haben, können diese als eigene Beiträge steuermindernd ansetzen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Beiträge in Form von Bar- oder Sachunterhaltsleistungen getragen wurden.
(Stand: 05.04.2019)