Schulhund – anhängiges Verfahren vor dem BFH

Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 14.09.2018, Az. 1 K 2144/17 E, entschieden, dass eine Lehr-kraft die Kosten für den sogenannten Schulhund zu 50 % als Werbungskosten ansetzen kann.
Die Klägerin ist Lehrerin an einer weiterführenden Schule und setzt ihren privat angeschafften Hund im Unterricht als sogenannten „Schulhund“ ein, der in den Unterricht und die Pausengestaltung integriert ist. Die Schule wirbt aktiv mit diesem „Schulhundkonzept“.
Hiergegen ist nun eine Revision vor dem BFH unter dem Az. VI R 52/18 anhängig.
(Stand: 15.03.2019)