Kosten für Nebenräume zählen nicht zu dem Arbeitszimmer
(Stand: 05.07.2016)

Der BFH hat in seinem Urteil vom 17.02.2016, X R 26/13, entschieden, dass Aufwendungen für Küche, Bad und Flur, die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, auch dann nicht als Betriebsausgaben/ Werbungskosten berücksichtigt werden können, wenn ein berücksichtigungsfähiges häusliches Arbeitszimmer existiert.