Aufstiegsstipendium – Studienkosten abziehbar?

Die Richter des FG Köln haben in Ihrem Urteil vom 15.11.2018, Az.:1 K 1246/16, entschieden, dass zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts erhaltene Stipendiumszahlungen nicht die Werbungskosten für eine Zweitausbildung mindern.
Der Kläger erhielt für seine Zweitausbildung monatlich 750 Euro Aufstiegsstipendium aus Mitteln des BMBF. Das Finanzamt zog den Jahresbetrag von den erklärten Studienkosten ab, die der Kläger als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht hatte.
Die Richter reduzierten die Anrechnung des Stipendiums um 70 %, da die Stipendiumsleistungen sowohl für die Kosten der allgemeinen Lebensführung als auch zur Bestreitung von Bildungsaufwendungen gezahlt würden. Nur soweit Bildungsaufwendungen ausgeglichen würden, lägen keine Werbungskosten vor.
(Stand: 05.04.2019)