 Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen? (Stand: 13.01.2012)- Mit Urteil vom 12.05.2011, VI R 42/10, hat der BFH entschieden, dass Zivilprozesskosten als agB gem. § 33 EStG zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
- Im BMF-Schreiben vom 20.12.2011 wurde nun klargestellt, dass das Urteil des BFH vom 12.05.2011 über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden ist.
- Begründet wird dies damit, dass der Finanzverwaltung für eine eindeutige, zuverlässige und rechtssichere Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses bzw. der Motive der Verfahrensbeteiligten keine Instrumente zur Verfügung stehen.
(Stand: 13.01.2012) Möchten auch Sie unsere Leistungen in Anspruch nehmen oder haben Sie Fragen, so wenden Sie sich bitte an Ihre nächste Beratungsstelle. |  |