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Sonstige Vorsorgeaufwendungen ab 2005 - Beschränkte Abziehbarkeit verfassungsgemäß (Stand: 17.02.2010)

  • In seinem Urteil vom 18.11.2009, X R 6/08 hat der BFH die Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abzugsfähigkeit der sonstigen Vorsorgeaufwendungen in der seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung bestätigt.
  • Die Beiträge zu Arbeitslosenversicherungen, zu bestimmten Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie bestimmte Risikolebensversicherungen und vor dem Jahr 2005 abgeschlossene private Renten- und Lebensversicherungen können, vorbehaltlich der sogenannten Günstigerprüfung gem. § 10 Abs. 4a EStG, jährlich mit insgesamt höchstens 2.400 Euro, in bestimmten Fällen nur bis zu 1.500 Euro abgezogen werden.
  • Danach berühren die Aufwendungen für die übrigen in § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG genannten Ver-sicherungsbeiträge nicht die Steuerfreiheit des Existenzminimums. Dies gilt auch für die zwangsweise zu leistenden Beiträge zur Arbeitslosenversicherung; sie dienen nicht der Existenzsicherung, sondern der Erlangung einer Lohnersatzleistung.

(Stand: 17.02.2010)

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