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Semestergebühren sind abzugsfähig (Stand: 03.02.2012)

Ab 2012 kann das Problem zwar nicht mehr auftreten, aber da gerade die Anfertigungszeit der Einkommensteuererklärung für 2011 beginnt, ist das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 22.09.2011 noch von Bedeutung.

Hier hat der Bundesfinanzhof wie folgt entschieden: „Die zur Aufnahme oder Fortsetzung des Studiums verpflichtend zu entrichtenden Semestergebühren sind keine Mischkosten, sondern grundsätzlich insgesamt als abziehbarer ausbildungsbedingter Mehrbedarf zu qualifizieren, auch wenn der Studierende durch deren Entrichtung privat nutzbare Vorteile erlangt."

Mit dieser Entscheidung stellt sich der Bundesfinanzhof gegen die bisherige Verwaltungspraxis. Relevant ist die Entscheidung für alle Studierenden, deren Einkünfte über 8.004 EUR liegen. Wird diese Einkommensgrenze überschritten, erhalten die Eltern kein Kindergeld mehr. Durch Absetzung der Semestergebühren kann im Einzelfall jedoch die Einkommensgrenze wieder eingehalten werden, und das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag kann gewährt werden.

(Stand: 03.02.2012)

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