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Reisekosten bei gemischt veranlassten Reisen (Stand: 17.02.2010)

  • In seinem Urteil vom 21.09.2009, Az. GrS 1/06 hat der große Senat des BFH seine Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit gemischt veranlasster Reisen geändert.
  • Danach sind nun die Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt veranlassten Reisen in abziehbare Werbungskosten/Betriebsausgaben und in nicht abziehbare Aufwendungen der privaten Lebensführung aufzuteilen. Geeigneter Aufteilungsmaßstab sind die auf die verschiedenen Bereiche entfallenden Zeitanteile. Die Aufteilung setzt allerdings voraus, dass der beruflich/betrieblich veranlasste Zeitanteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist
  • Der GrS hat in seinem Beschluss aber auch einige Einschränkungen festgelegt: Die Aufteilung der Kosten kann daran scheitern, dass es an geeigneten objektiven Kriterien für eine Aufteilung fehlt. Und schließlich kann das unterschiedliche Gewicht von beruflich/betrieblich und privat im Einzelfall einen anderen Aufteilungsmaßstab als den Zeitanteil erfordern oder die Aufteilung sogar vollständig ausschließen

(Stand: 17.02.2010)

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