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Privat und beruflich genutzter Laptop (Stand: 13.01.2012)

Ein privat angeschaffter Computer ist ein Arbeitsmittel und damit als Werbungskosten abziehbar, wenn er nahezu ausschließlich der Erledigung dienstlicher Aufgaben dient und die private Mitbenutzung 10 Prozent nicht übersteigt. Beträgt der private Nutzungsanteil hingegen mehr als 10 Prozent, sind die Kosten aufzuteilen. Wird das Verhältnis der Nutzungsanteile nicht im Einzelnen nachgewiesen, ist im Wege einer vereinfachenden Handhabung regelmäßig von einer hälftigen Aufteilung auszugehen. Diese Vorgehensweise wurde aktuell vom Finanzgericht Baden-Württemberg in einem mittlerweile rechtskräftigen Urteil bestätigt, (FG Baden-Württemberg, 12 K 18/07).

(Stand: 13.01.2012)

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