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Fehler des Finanzamtes – Meldepflicht? (Stand: 23.12.2011)

  • Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt entschied in seinem Urteil vom 29.10.2009, EFG 2010, 984, dass in dem Fall, in dem der Finanzbehörde während des Bearbeitungsvorgangs Irrtümer oder Fehler zu Gunsten des Steuerbürgers unterlaufen, dieser nicht verpflichtet sei, auf den Fehler hinzuweisen und ein mangelnder Hinweis auch nicht strafbar sei. Gegen dieses Urteil wurde Revision beim BFH eingelegt, Az. VIII R 50/10.
  • Sollte dem Steuerpflichtigen fälschlicherweise eine extrem hohe Steuererstattung überwiesen worden sein, 500.000 Euro, so kann der Steuerbescheid dennoch geändert werden und der Steuerpflichtige muss zusätzlich zur die Steuer auch noch Zinsen hierauf entrichten. Ein Steuerstrafverfahren kann dann ebenfalls eingeleitet werden.

(Stand: 23.12.2011)

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