 Dienstwagen bei Außendienstmitarbeitern (Stand: 25.08.2010)- In zwei Urteilen hatte der BFH nun zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden, dass die Pauschalwertmethode nicht angewendet werden muss, wenn an weniger als 15 Tagen monatlich zur regelmäßigen Arbeitstätte gefahren wird, BFH-Urteil vom 04.04.2008, VI R 85/04, BStBl. 2008 II S. 887, BFH-Urteil vom 28.08.2008, VI R 52/07, BStBl II 2009, 280. In diesen Fällen müssen nur 0,002% des Listenpreises pro Entfernungskilometer ersteuert werden.
- Die Finanzverwaltung reagierte hierauf mit zwei Nichtanwendungserlassen, BMF-Schreiben vom 23.10.2008, BStBl. 2008 I S. 961 und vom 23.10.2009, BStBl I, 2009, 500
Beispiel: Außendienstmitarbeiter A fährt 1 x wöchentlich 50 km zu seinem Arbeitgeber. Dies sind 46 Fahrten jährlich. Bei einem Listenpreis von 30.000 Euro versteuert er als zusätzlichen Nutzungswert - 5.196 Euro =0,03% von 30.000 Euro × 46 km × 12 Monate. Nach der Rechtsprechung des BFH müsste A viel weniger versteuern: 1.380 Euro= 0,002 % von 30.000 Euro × 50km × 46 Fahrten. - Das FG Köln hat am 22.10.2009, 10 K 1476/09, EFG 2010, S.408 entschieden, dass ein Angestellter seine 100 Fahrten pro Jahr mit dem Firmenwagen zur regelmäßigen Arbeitsstätte nur mit jeweils 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer zu versteuern muss. Hiergegen hat das Finanzamt Revision eingelegt, Aktz. VI R 57/09.
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